Betriebsstilllegung

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BAG (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 22. März 1994, NZA 1994, S. 1097) steht es dem Arbeitgeber unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit frei, ob er einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil vorübergehend stilllegt oder nicht (bestätigt durch Urteil des BAG vom 31. Januar 1995, DB 1995, S. 1817).

Eine solche Entscheidung muss aber, damit der Entgeltanspruch der Arbeitnehmenden tatsächlich entfällt, diesen gegenüber klar und eindeutig erklärt werden. Daran fehlt es z. B., wenn sich der Arbeitgeber nicht endgültig festlegen will, sondern die Möglichkeit offenhält, die Arbeitsleistung jederzeit wieder in Anspruch zu nehmen und deshalb von den Arbeitnehmern ständige Verfügbarkeit verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 11. Juli 1995, BB 1995, S. 1544).

Diese Erklärung muss gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern erfolgen (z. B. deutlicher Aushang). Eine Erklärung nur gegenüber der betroffenen Gewerkschaft ist nicht ausreichend. Die Weiterbeschäftigung von Beamten steht jedoch einer Stilllegungsverfügung des Arbeitgebers nicht entgegen.

Trotzdem arbeitswillige Arbeitnehmer müssen im Falle einer Betriebsschließung nicht weiterbeschäftigt werden. Ihre Arbeitsverhältnisse ruhen in dieser Zeit. Sie erhalten kein Entgelt.

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