Bund und Kommunen
Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse
Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz spricht von „hoheitsrechtlichen Befugnissen“ als Regelfall für den Einsatz von Beamten. Das sind naturgemäß die Bereiche, in denen der Staat anordnend und regelnd den Bürgerinnen und Bürgern gegenübertritt. Neben diesem „klassischen“ Auftrag ist heute der Aspekt weiter in den Vordergrund getreten, Leistungen, die für das tägliche Leben und das Funktionieren der staatlichen Einrichtungen notwendig sind, verlässlich zu garantieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Formen, mit denen staatliche Ziele durchgesetzt werden, sich in den vergangenen Jahren maßgeblich geändert haben. Stand früher der „hoheitliche Vollzug“, vorrangig in Form von Verwaltungsakten im Vordergrund, gewinnt jetzt die planende, gestaltende und vorsorgende Verwaltung mit neuen Formen kooperativen Verwaltungshandelns, etwa Absprachen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen zunehmendes Gewicht. In Ihren Wirkungen, d. h. auch in ihrer Grundrechtsrelevanz, stehen diese Erscheinungsformen der Verwaltung hinter der klassischen „Eingriffsverwaltung“ in keiner Weise zurück. Sie brauchen ebenso wie ihr „obrigkeitliches“ Pendant der personellen Absicherung. Eine Anknüpfung an das äußere Auftreten des Staates, an die Form staatlichen Handelns, wie sie die oft geforderte Beschränkung auf einen „hoheitlichen Bereich“ unterstellt, muss deshalb von vornherein ins Leere laufen.