Arbeitskleidung

Spezielle Vorschriften zur Arbeits- und Schutzkleidung sind im TVöD lediglich in § 43 Abs. 3 Nr. 3 TVöD BT-E enthalten. Demnach erhalten die Beschäftigten der Entsorgungsbetriebe entsprechend den Witterungsbedingungen Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Diese soll vom Arbeitgeber auch gereinigt und in Stand gesetzt werden. Der TV-L enthält keine dementsprechenden Regelungen. Ob und welche Dienstkleidung generell zu tragen ist und inwieweit sich die Arbeitnehmer an deren Anschaffungs- und Instandhaltungskosten zu beteiligen haben, richtet sich nach den beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen, um eine einheitliche Praxis innerhalb einer Dienststelle zu gewährleisten.

 

Umkleidezeiten

Interessanter ist die Frage, ob das Anlegen der Dienstkleidung Arbeitszeit ist. Hier ist zu differenzieren. Sind die Beschäftigten verpflichtet eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen und wird diese erst im Betrieb angelegt, ist die Umkleidezeit wie Arbeitszeit zu behandeln. Noch nicht beantwortet ist damit die Frage nach Vergütung oder Zeitgutschrift. Dafür kann es Sonderregelungen in Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geben. Gibt es keine Regelungen, haben die Gerichte entschieden, dass bei einer Verpflichtung Dienstkleidung zu tragen, die Zeit für das An- und Ablegen der Kleidung auch zu vergüten ist. 

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