Schweigepflichtverletzung im Betriebsratswahlkampf als Grund für den Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat

LAG Düsseldorf, Beschluss v. 23.1.2015 – 6 TaBV 48/14 (n. rkr.); ZBVR online 11/2015, S. 11

Eine auch im Personalvertretungsrecht in hohem Maße unbefriedigende Rechtslage hat das LAG Düsseldorf für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts jetzt wie folgt entschieden: Wenn eine unmittelbar vor der Neuwahl des Betriebsrats begangene Pflichtverletzung konkrete Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit auch zwischen dem neugewählten Betriebsrat und dem Arbeitgeber hat, kann diese Pflichtverletzung zum Ausschluss aus dem Betriebsrat in der folgenden Amtsperiode führen. Dass während des Betriebsrats-/Personalratswahlkampfes Grenzen überschritten und u.a. auch gegen das Schweigegebot verstoßen wird, ist nicht selten. Deshalb ist die Entscheidung des LAG Düsseldorf richtig, dass das Rechtsschutzinteresse trotz des zwischenzeitlich eingetretenen Endes der Amtszeit des Betriebsrats weiterbesteht und der Erfolg eines Ausschlussantrages ausschließlich von der Begründetheit des Antrags abhängig gemacht wird. Dies könnte auch im Personalvertretungsrecht verhindern, dass einzelne Personalratsmitglieder gegen Ende einer Amtszeit die gesetzlichen Vorschriften laxer handhaben, weil sie kaum befürchten müssen, in ein Ausschlussverfahren hineingezogen zu werden.

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