Schweigepflichtverletzung durch Bekanntgabe von Abstimmungsergebnissen

BVerwG, Beschluss v. 8.11.2017 – 1 WB 30.16, ZfPR 2018, 98 mit Anmerkung von Ilbertz.

Ebenfalls mit der Schweigepflichtverletzung hat sich das BVerwG beschäftigt. Immer wieder ist unter Personalratsmitgliedern streitig, inwieweit eine bestimmte Äußerung sich als Preisgabe des der Schweigepflicht unterliegenden Abstimmungsverhaltens darstellt. Das BVerwG hat nun ausgeführt, dass mit der Preisgabe des Abstimmungsergebnisses als „einstimmig“ gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen wird. Nicht zuzustimmen ist dem BVerwG jedoch in seiner Wertung, dass die Verletzung dieser Pflicht jedenfalls dann keine grobe Pflichtverletzung darstellt, wenn dieses Abstimmungsergebnis dem Dienststellenleiter „vermutlich“ in der Absicht mitgeteilt werde, dem Votum der Personalvertretung ein stärkeres Gewicht zu verleihen und die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens nicht einzelne bestimmte Mitglieder in besonderer Weise diskreditiere. Dies stellt eine Aufweichung der Schweigepflicht dar.

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