Rücktritt des Personalrats

Gesetzliche Regelung

Der Rücktritt ist gesetzlich nicht geregelt; in § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BPersVG werden jedoch seine Konsequenzen dargestellt. In dieser Vorschrift heißt es:

Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn … der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat … In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

Voraussetzungen

Das Gesetz stellt keine Voraussetzungen für den Rücktritt auf. Der Rücktritt ist daher zu jedem Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen zulässig; eine Überprüfung auf zulässige Gründe findet nicht statt. Das Motiv des Rücktrittsbeschlusses spielt keine Rolle (BVerwG 26.11.1992, ZfPR 1993, 53). Auch ein Rücktritt, der nur deshalb erfolgt, um einer bevorstehenden Auflösung durch das Gericht nach Anfechtung der Wahl zu entgehen, um einzelne Personalratsmitglieder vor einem ihnen in einem Ausschlussverfahren drohenden Ausschluss zu bewahren oder um einem ausgeschlossenen Personalratsmitglied die Wiederwahl zu ermöglichen, ist rechtlich zulässig (BVerwG 26.9.1969, PersV 1970, 89).

Rücktrittsbefugnis

Nur der Personalrat, also das Personalratsplenum, kann den Rücktritt beschließen. Eine Gruppe als solche kann nicht zurücktreten; ihr „Rücktritt“ ist ggf. als Amtsniederlegung zu werten (Lorenzen u.a., BPersVG, Komm., § 27 Rn. 31). Zurücktreten können auch Bezirks- und Hauptpersonalrat, der Gesamtpersonalrat sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Beschlussfassung des Personalratsplenums

Will der Personalrat geschlossen oder will ein Teil seiner Mitglieder zurücktreten, so muss der „Rücktritt des Personalrats“ auf die Tagesordnung der Personalratssitzung gesetzt werden, denn es bedarf eines entsprechenden Beschlusses des Personalratsplenums. An der Beschlussfassung über den Rücktritt wirken nur die ordentlichen Personalratsmitglieder, bei Verhinderung ggf. vertreten durch das jeweils zuständige Ersatzmitglied, mit. Für den Rücktrittsbeschluss ist keine Einstimmigkeit erforderlich, er muss aber laut Gesetz „mit der Mehrheit seiner Mitglieder" gefasst werden, also mit absoluter Mehrheit. Die einfache Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder genügt deshalb nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Ist-Stärke, d.h. wie viele Personalratsmitglieder dem konkreten Personalrat als ordentliche Mitglieder angehören, hiervon ist die Mehrheit zu ermitteln.

Nicht möglich ist übrigens ein bedingter Rücktritt. Auch der Widerruf der Rücktrittserklärung ist nicht möglich (VGH Bayern 31.7.1985, PersV 1986, 516).

Bindungswirkung des Rücktrittsbeschlusses

Da der Beschluss über den Rücktritt vom Gesetzgeber als Mehrheitsentscheidung ausgestaltet ist, müssen diejenigen Personal¬ratsmitglieder, die bei der Abstimmung gegen den Rücktritt gestimmt haben oder sich der Stimme enthalten haben, den Beschluss gegen sich gelten lassen.

Der Rücktrittsbeschluss ergreift darüber hinaus auch die Ersatzmitglieder. Erklärt der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt, ist es deshalb nicht zulässig, dass Ersatzmitglieder nachrücken und dann - evtl. mit solchen Personalratsmitgliedern, die gegen den Rücktritt gestimmt haben - den Personalrat bilden.

Rechte und Pflichten des zurückgetretenen Personalrats

Hat der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen, so löst dies zwingend die Verpflichtung zur Neuwahl aus. Bis zur Neuwahl führt der zurückgetretene Personalrat die Geschäfte uneingeschränkt weiter. Dies steht nicht etwa in seinem Belieben, sondern ist eine vom Gesetzgeber angeordnete Verpflichtung der Personalrats¬mitglieder, und zwar auch derjenigen, die den Mehrheitsbeschluss über den Rücktritt tragen.

Der zurückgetretene Personalrat ist verpflichtet, unverzüglich einen Wahlvorstand für die Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Tut er dies nicht, so hat gem. § 20 Abs. 2 BPersVG der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einzuberufen.

Wiederwahl

Zurückgetretene Personalratsmitglieder können bei den durchzuführenden Neuwahlen erneut in den Personalrat gewählt werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch möglich, dass ein nach § 28 BPersVG gerichtlich aus¬geschlossenes Personalratsmitglied bei der durch den Rücktritt herbeigeführten Neuwahl wiedergewählt wird. Dem stehen allerdings erhebliche Bedenken entgegen, denen aber nur der Gesetzgeber bzw. die wahlberechtigten Beschäftigten selbst mit ihrer Wahlentscheidung Rechnung tragen können.

Abgrenzung von Amtsniederlegung

Von der Amtsniederlegung unterscheidet sich der Rücktritt insbesondere in den rechtlichen Folgen. Die Niederlegung des Amtes bringt die Mitgliedschaft nur desjenigen Personalratsmitglieds, das sein Amt niederlegt, mit dem Zugang der Erklärung beim Personalrat zum Erlöschen. Es tritt das zuständige Ersatzmitglied ein. Legen alle Personalratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder ihr Amt nieder, erlischt deren Amt ohne weiteres und ein Personalrat existiert nicht mehr. Eine Weiterführung der Geschäfte, wie sie in § 27 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG für den Fall des Rücktritts vorgesehen ist, ist dann nicht möglich. Die Amtsniederlegung durch alle Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder ist nicht eine Entscheidung des Gremiums „Personalrat" mit seiner Mehrheit, sondern vielmehr die Summe der einzelnen Entscheidungen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder.

Stand: 9/2013

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