Personalüberleitungsvertrag nicht in Form einer Dienstvereinbarung

BAG, Urteil v. 13.12.2017 – 4 AZR 202/15, ZfPR online 1/2019, S. 16 mit Anmerkung von Bergmann/Teichert.

Klipp und klar hat das BAG Ende 2017 festgestellt, dass – auf der Rechtsgrundlage des § 84 SächsPersVG, der mit § 75 Abs. 3 Einleitungssatz BPersVG übereinstimmt – Personalüberleitungsverträge nicht in Form einer Dienstvereinbarung vom Personalrat abgeschlossen werden dürfen bzw. wirksam abgeschlossen werden können. Nach den genannten Bestimmungen sind Dienstvereinbarungen nur insoweit zulässig, als das jeweilige Gesetz sie vorsieht. Personalräte können daher keine „anderen, sonstigen Vereinbarungen“, die nicht als Dienstvereinbarung zu qualifizieren sind, wirksam abschließen, wenn noch nicht einmal der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz möglich ist. Dennoch gibt es für den Personalrat Möglichkeiten zur Mitbestimmung, so etwa wenn mit einer Betriebsnachfolge auch eine sozialplanpflichtige Rationalisierungsmaßnahme einhergehe.

zurück