Wirksamkeit eines Beschlusses bei nachträglicher Ergänzung der Tagesordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.4.2015 – 20 A 122/14.PVB

ZfPR online 2/2016, S. 5

Auch das OVG Nordrhein-Westfalen musste sich mit Fragen der Tagesordnung beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht hatte für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts (Beschlüsse v. 9.7.2013 – 1 ABR 2/13 (A), v. 22.1.2014 – 7 AS 6/13 und v. 15.4.2014 – 1 ABR 2/13 (B) ) seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch die übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder/Ersatzmitglieder des Betriebsrats in dieser Sitzung geheilt werden könne, wenn dieser beschlussfähig sei und die Anwesenden einstimmig beschlössen, über einen Tagesordnungspunkt zu beraten. Nach BAG ist es also nicht mehr erforderlich, dass an dieser Sitzung ausnahmslos alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich nun ausdrücklich dieser neuen Rechtsprechung des BAG angeschlossen und damit der bisher einhellig für den Bereich des Personalvertretungsrechts von den Verwaltungsgerichten einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung eine Absage erteilt. Dem ist zuzustimmen. Danach kann ein Personalratsmitglied, das meint, noch nicht ausreichend informiert und vorbereitet zu sein, um über einen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzten Punkt Beschluss zu fassen, der Erstellung der Tagesordnung in der Sitzung widersprechen. Es muss hierbei keine Gründe anführen. Widerspricht es, kann über diesen Punkt nicht abgestimmt werden. Damit sind die Rechte der – anwesenden – Personalratsmitglieder ausreichend geschützt. Schützenswerte Rechte nicht erschienener Personalratsmitglieder sieht das OVG ebenso wenig wie das BAG.

zurück