Mitbestimmungsverfahren – Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle
Sinn und Zweck
Die Möglichkeit zur Vorlage der Angelegenheit an die nächsthöhere Dienststelle soll dazu dienen, dann, wenn auf der unteren Ebene keine Einigung erzielt werden konnte, auf der nächsthöheren Ebene vielleicht doch noch zu einer Einigung zu kommen.
Vorlageberechtigte
Sowohl die Dienststelle als auch der Personalrat sind im Nichteinigungsfall zur Vorlage berechtigt. Dabei wird der Dienststellenleiter dann ein Interesse an der Weiterverfolgung der Angelegenheit und damit der Vorlage haben, wenn der Personalrat seine Zustimmung verweigert hat und er die Maßnahme dennoch weiter verfolgen möchte. Umgekehrt wird der Personalrat nur dann ein Interesse an der Weiterverfolgung der Angelegenheit haben, wenn er mit einem Initiativantrag nicht durchgedrungen ist. Für das Verfahren spielt es keine Rolle, welche der beiden Seiten die Angelegenheit vorlegt. Eine Vorlagepflicht besteht nicht.
Bricht der Dienststellenleiter das Verfahren ab, nachdem der Personalrat seine Zustimmung verweigert hat, und kündigt an, die Maßnahme durchführen zu wollen, kann der Personalrat selber die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorlegen, wenn die Vorlagefrist noch nicht verstrichen ist (Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 Rn. 76).
§ 69 BPersVG Verfahren bei der Mitbestimmung
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen.
Vorlagefrist
Die Vorlage muss innerhalb von sechs Arbeitstagen erfolgen. Die Frist läuft ab dem Zugang des Beschlusses der Personalvertretung bei der Dienststelle, mit dem die Per-sonalvertretung ihre Zustimmung verweigert. Die Arbeitszeitregelung in der konkreten Dienststelle gibt Aufschluss darüber, was als Arbeitstag zählt. Der Tag des Zugangs der Zustimmungsverweigerung bei der Dienststelle zählt bei der Fristberechnung nicht mit. Die Vorlagefrist ist gewahrt, wenn die Vorlage innerhalb der Frist abgesandt wird. Auf den Zeitpunkt des Zugangs bei der übergeordneten Dienststelle kommt es nicht an (Lorenzen u.a., § 69 Rn. 79; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 69 Rn. 20). Zur Vermeidung eines evtl. Streits über die fristgerechte Vorlage sollte der Zeitpunkt der Absendung der Vorlage schriftlich festgehalten werden.
Form der Vorlage
Die Vorlage muss in Schriftform erfolgen. Sie muss den streitigen Sachverhalt, die Gründe der Nichteinigung sowie die für die Fristberechnung erforderlichen Grundlagen enthalten.
Übergeordnete Dienststelle
Unabhängig davon, wer die Vorlage durchführt, muss diese an die übergeordnete Dienststelle erfolgen. Der Personalrat hat die Angelegenheit also nicht etwa der Stufenvertretung vorzulegen.
Die Vorlage hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur an übergeordnete Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, zu erfolgen. Der Gesamtpersonalrat ist keine solche Stufenvertretung. Kommt es zwischen dem Leiter einer verselbstständigten Nebenstelle und dem dort bestehenden örtlichen Personalrat nicht zu einer Einigung, so ist deshalb die Angelegenheit der Mittelbehörde bzw. der nächsthöheren Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorzulegen. Eine Vorlage an die Gesamtdienststelle sieht das Gesetz nicht vor, denn die Gesamtdienststelle ist keine „Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht“. Allerdings widerspricht dieses „Überspringen“ einer weiteren Stelle, bei der die Chance auf eine Einigung zwischen dem Leiter der Gesamtdienststelle und dem Gesamtpersonalrat bestünde, Sinn und Zweck des Einigungsverfahrens, die darauf gerichtet sind, eine Einigung möglichst bereits auf den unteren Stufen herbeizuführen.
Wegen der besonderen organisatorischen Verhältnisse der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedurfte es einer besonderen Regelung für die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde. Dort gilt das nach der Verfassung der Einrichtung für die Geschäftsführung vorgesehene Organ als oberste Dienstbehörde, da dieses über den notwendigen ständigen Kontakt zur Personalvertretung verfügt (Ilbertz/Widmaier, aaO, § 69 Rn. 25).
Einhaltung des Dienstweges
Die Vorlage muss auf dem Dienstweg erfolgen. Es muss deshalb jede vorhandene hierarchische Stufe der Verwaltung durchlaufen werden. Dies gilt selbst dann, wenn z.B. bei einer Mittelbehörde eine Stufenvertretung nicht existiert. Auch in diesem Fall könnte nämlich die Mittelbehörde sich die Auffassung des Personalrats der örtlichen Ebene zu eigen machen und ihre nachgeordnete Dienststelle in diesem Sinne anwei-sen.
Legt der Personalrat vor, so hat er deshalb die Vorlage über seine Dienststelle zu leiten (BVerwG v. 20.1.1993, ZfPR 1994, 4). Der Dienststellenleiter ist zur Weiterleitung an die nächsthöhere Dienststelle verpflichtet.
Bearbeitungsstand: 6/2012