Keine Mitbestimmung bei Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds unter dem Aspekt der Einstellung

BVerwG, Beschluss v. 26.5.2015 – 5 P 9.14; ZfPR online 7-8/2015, S. 2

Keine Mitbestimmung des Personalrats bei der Entscheidung über die Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds unter dem Aspekt der Einstellung – wohl aber unter dem Aspekt der Eingruppierung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Mai 2015 greift die im Tarifbereich zu ziehende Trennlinie zwischen der Entscheidung über die Einstellung einerseits und der in einem weiteren Rechtsakt stattfindenden Entscheidung über die Eingruppierung andererseits auf. Die Entscheidung über die Eingliederung (= Einstellung) des JAV-Vertreters ist unmittelbare Folge der gesetzlichen Fiktion eines unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum öffentlichen Arbeitgeber und daher der Mitbestimmung nicht zugänglich. Raum für die Mitbestimmung bleibt demgegenüber in Bezug auf die Entscheidung des Dienstherrn über die Eingruppierung, denn die personale Status- und Verwendungsentscheidung ist von der tarifrechtlichen Tätigkeitszuordnung zu trennen. Bei der Eingruppierung des JAV-Vertreters besitzt der Personalrat folglich ein Beurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle.

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