Keine Mitbestimmung bei Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit

BVerwG, Beschluss v. 24.11.2015 – 5 P 13.14 (demnächst in ZfPR)

Im Dezember 2014 hatte bereits das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 10.12.2014 – 1 L 53/13, ZfPR 2015, 101) entschieden, die Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von Beamten sei nicht mitbestimmungspflichtig. Diese Frage war in Rechtsprechung und Praxis jedoch eine Zeitlang erheblich umstritten, stand der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt doch diejenige des VGH Hessen gegenüber (Beschluss v. 16.10.2014 – 21 A 99/14.PV, ZfPR online 1/2015, S. 3), die letztlich unberechtigte Hoffnungen der Personalvertretungen geweckt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im November 2015 erwartungsgemäß die Mitbestimmungspflicht aus rechtssystematischen Gründen abgelehnt. Die im Ergebnis jedoch zu Recht geforderte Mitbestimmung bei der Ermessensentscheidung kann nur der Gesetzgeber einräumen.

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