Kein Unterrichtungsanspruch des Personalrats in Personalangelegenheiten

betreffend Beamtenstellen von BBesG A 16 an aufwärts

Bei Besetzungen von Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts hat der Personalrat kein Recht auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen. Einen solchen Anspruch kann der Personalrat nicht aus seinem allgemeinen Wächteramt (§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) ableiten.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.9.2020 – Az. 5 P 11.19 –

Der Fall

Im Zusammenhang mit der Besetzung von zwei Referatsleiterstellen vertritt der Personalrat die Auffassung, nicht ausreichend unterrichtet worden zu sein. Insbesondere fehlten ihm Aussagen über die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung, die abschließende Reihung aller Kandidaten, die Ergebnisse der Führungsprognosen und die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Sowohl der Informationsanspruch als solcher als auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen seien strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt. Die Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung bestehe nur in dem Umfang, in welchem diese die Kenntnis der Unterlagen zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.

Da die Mitbestimmung für Referatsleiterstellen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ausgeschlossen sei, fehle es aber an einer Aufgabe des Personalrats.

Bei der wahrzunehmenden Aufgabe könne es sich jedoch sowohl um Aufgaben in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten handeln als auch um eine der allgemeinen Aufgaben. Auch die allgemeine Überwachungsaufgabe des Personalrats nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG greife aber nicht ein. Diese umfasse zwar nach ihrem Wortlaut auch die Überwachung der Gesetzmäßigkeit von Personalauswahlentscheidungen in Bezug auf Beamtenstellen von A 16 an aufwärts. Soweit jedoch die Mitbestimmung des Personalrats in diesen Personalangelegenheiten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG ausgeschlossen ist, könne der Personalrat in diesen Angelegenheiten die Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nicht auf sein allgemeines Wächteramt stützen. Denn Sinn und Zweck des für diese Fälle in § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG angeordneten Ausschlusses der Mitbestimmung schlössen auch eine entsprechende Information des Personalrats und die Vorlage zugehöriger Unterlagen zu den Stellenbewerbern und zum Auswahlverfahren aus.

Entsprechende Stellenbesetzungen müssten selbstverständlich gesetzmäßig erfolgen. Sie unterlägen aber nicht der Überwachung durch die Personalvertretung. Das Gesetz gehe nämlich davon aus, dass diese Stellen, denen der Gesetzgeber eine herausgehobene Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung beigemessen hat, ohne Rechtfertigung gegenüber dem Personalrat zu besetzen seien. Eine Rechtfertigungssituation würde aber schon durch die im Vorfeld der Stellenbesetzung durch entsprechende Information des Personalrats ermöglichte Diskussion und eine von ihm ergehende Stellungnahme eintreten. Damit wäre eine Auseinandersetzung über die Besetzung von Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, die das Gesetz gerade vermeiden wolle, geradezu vorprogrammiert und würde genau diejenige Situation herbeigeführt, vor der § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG den dort bezeichneten Personenkreis schützen will.

Das Fazit

Das BVerwG knüpft an seine Rechtsprechung an, wonach der Anspruch auf Information und Vorlage von Unterlagen strikt aufgabenbezogen ist. Er erfordert also zwingend die Existenz einer entsprechenden Aufgabe des Personalrats. Eine solche Aufgabe kann sich nicht nur aus der Wahrnehmung eines Beteiligungsrechts ergeben, sondern auch aus der Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgabe. Das hat das BVerwG erst jüngst betont.

Für die Besetzung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts gilt das nach Auffassung des BVerwG aber nicht. Gegen den Wortlaut des § 68 Abs. 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, der auch eine Überwachung der Gesetzmäßigkeit von Personalauswahlentscheidungen in Bezug auf Beamtenstellen von A 16 an aufwärts erfasst, schließt das Gericht unter Berufung auf Sinn und Zweck des in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG festgelegten Ausschlusses der Mitbestimmung eine entsprechende Information des Personalrats und die Vorlage zugehöriger Unterlagen zu den Stellenbewerbern und zum Auswahlverfahren aus. Das gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf nicht nur für anlasslose, sondern für jegliche Informationsbegehren des Personalrats.

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