Wahl eines vorübergehend nachgerückten Ersatzmitglieds zum Gruppensprecher

VG Ansbach, Beschluss v. 21.10.2014 – AN 7 P 14.01465; ZfPR online 1/2015, S. 15

Eine – allerdings nur erstinstanzliche – Entscheidung klärt eine in der personalvertretungsrechtlichen Praxis immer wieder gestellte Frage. Das VG Ansbach hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die voraussichtliche Dauer der Verhinderung des regulären Personalratsmitglieds einen Zeitraum von über einem Jahr umfasse, das nachgerückte Ersatzmitglied für das Amt des Gruppensprechers passiv wahlberechtigt sei. Ihm könnten für die Dauer des Vertretungsfalles Vorsitz oder Stellvertretung und auch eine Freistellung übertragen werden. Das ist zu begrüßen. In einem Personalrat mit geringer Bereitschaft der übrigen Personalratsmitglieder zur Übernahme besonderer Funktionen kann dies zur Entspannung der personellen Situation beitragen, und es kann ein fähiger und motivierter Nachrücker zumindest für eine bestimmte Zeitdauer im Personalrat an prominenter Stelle mitarbeiten.

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