Bildung einer Referenzgruppe zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs

Mehrere Entscheidungen sind zum Thema der Bildung einer Referenzgruppe ergangen, die benötigt wird, um den beruflichen Werdegang eines freigestellten Personalratsmitglieds fiktiv nachzuzeichnen.

BVerwG, Beschluss v. 11.12.2014 – 1 WB 6.13; ZfPR 2015, 34

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar erneut betont, es bleibe grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen, wie er sicherstelle, dass die Freistellung eines Personalratsmitglieds nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führt. Der Dienstherr habe einen Einschätzungsspielraum sowohl hinsichtlich der Wahl der Methode als auch des Verfahrens zur Erstellung der Prognose. Die Bildung einer zu kleinen Referenzgruppe verstoße aber gegen das Benachteiligungsverbot, da sich bei zu kleinen Gruppen statistische Zufälligkeiten gesteigert auswirken könnten. Das Gericht hat daher in seiner Entscheidung aus dem Dezember 2014 den zuvor erwähnten Einschätzungsspielraum des Dienstherrn in Bezug auf die Größe der Referenzgruppe gleich wieder eingeschränkt und die Mindestgröße auf fünf Personen festgesetzt.

BVerwG, Beschluss v. 25.6.2014 – 2 B 1.13; ZfPR online 4/2015, S. 6

Dass freigestellte Personalratsmitglieder dann, wenn sie Einwände gegen die von der Dienststelle vorgenommene Referenzgruppenbildung haben, diese zeitnah geltend machen müssen, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Juni 2014 klargestellt. Fazit: Praktiziert der Dienstherr ein bestimmtes Modell für die Beförderung, so unterliegen ihm auch freigestellte Personalratsmitglieder. Diese müssen die nach dem Modell einzuhaltenden Schritte in Eigenregie nachverfolgen, damit ihnen nicht der Einwand entgegengehalten werden kann, sie hätten ihre Rechte nicht rechtzeitig verfolgt.

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