Anforderungen an die Erfüllung des Schriftformerfordernisses der Zustimmungsverweigerung des Personalrats

VG Düsseldorf, Beschluss v. 24.11.2017 – 39 K 5920/15.PVB mit Anmerkung von Ilbertz/Süllwold; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 1.2.2019 – 20 A 3100/17.PVB, ZfPR online 6/2019, S. 9.

Wie dem Schriftformerfordernis der Zustimmungsverweigerung des Personalrats Genüge getan werden kann, war Gegenstand der Entscheidung des VG Düsseldorf aus November 2017. Ausgangspunkt war die Entscheidung des BVerwG vom 15. Dezember 2016 – 5 P 9.15, ZfPR 2017, 34, wonach das Schriftformerfordernis jedenfalls dann erfüllt wird, wenn die ausgedruckte Zustimmungsverweigerung vom Personalratsvorsitzenden (in Gruppenangelegenheiten zusätzlich von dem zuständigen Gruppenvertreter) unterzeichnet, anschließend eingescannt und in eine pdf-Datei umgewandelt und sodann als E-Mail-Anhang an den Dienststellenleiter versandt wird. Das VG Düsseldorf meinte nun, das Schriftformerfordernis werde auch dann eingehalten, wenn der Text der Zustimmungsverweigerungsgründe in einer nicht unterzeichneten Word-Datei enthalten sei, die der Personalratsvorsitzende mit einer seiner Namen wiedergebenden E-Mail an den Dienststellenleiter versendet. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat dies im Wesentlichen bestätigt. Es genüge dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Personalratsvorsitzende dem Dienststellenleiter in einer E-Mail, die mit Grußformel und Namenswiedergabe abschließt, die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format „Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet. Noch aber gibt es zu dieser Frage keine Entscheidung des BVerwG.

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