Anforderungen an die Mitbestimmung ausschließende Kompensationsmöglichkeiten bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung

VG Berlin, Beschluss v. 19.12.2017 – 61 K 10.17 PVL, ZfPR online 4/2018, S. 16 mit Anmerkung von Ilbertz; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.1.2019 – 60 PV 1.18, ZfPR online 6/2018, S. 9.

Mit der Mitbestimmung bei der Hebung der Arbeitsleistung hat sich das VG Berlin Ende 2017 befasst, konkret mit der Frage, wie mit der Rechtsprechung des BVerwG umzugehen ist, wonach eine Mitbestimmung ausscheidet, wenn eine Maßnahme zwar eine Hebung einer Arbeitsleistung darstellt, aber eine Kompensationsmöglichkeit besteht. Nach Auffassung des VG Berlin reicht es nicht aus, dass eine Entlastung lediglich möglich ist, ihr Ausmaß aber nicht genau vorhersehbar. Es bezieht klar Position und führt aus, eine gleichzeitige Entlastung könne nur dann eine festgestellte Mehrbelastung ausgleichen, wenn diese mindestens ihrer Art und ihres Umfangs nach der festgestellten Mehrbelastung im Wesentlichen entspricht. Zudem müssten kompensatorische Maßnahmen im konkreten zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der festgestellten Mehrbelastung stehen. Andernfalls bleibe der Mitbestimmungstatbestand weitgehend konturenlos oder laufe in der Regel leer, weil einer Mehrbelastung stets der pauschale Einwand entgegengesetzt werden könnte, dass diese schon irgendwie durch die Beschäftigten im Rahmen der eigenverantwortlichen Bearbeitung ausgeglichen werden könne. Im Zweifel, so dass VG Berlin, sei deshalb ein Mitbestimmungsrecht anzunehmen, um den Parteien die Klärung im Stufenverfahren bzw. im Einigungsstellenverfahren zu ermöglichen. Allerdings zieht das VG eine „Erheblichkeitsgrenze“: Geringfügige und vorübergehende Be- und Entlastungen seien der Arbeit je nach Arbeitsanfall immanent und lösten die Bestimmung nicht aus.

In 2. Instanz hat das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass es für das Merkmal „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme ankomme. Ausnahmsweise erfasse die Mitbestimmung aber auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung abzielende Maßnahmen. Der Mitbestimmungstatbestand sei auch dann erfüllt, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen.

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