Keine Korrektur der Wählerliste

Das Arbeitsgericht Köln hat einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Arbeitgebers auf Berichtigung der Wählerliste zurückgewiesen. Dieser verlangte die Streichung von über 100 Kandidaten und Kandidatinnen aus der Wählerliste, weil er deren Wahlberechtigung bezweifelte (Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Januar 2026, Aktenzeichen 9 BVGa 2/26).

Der Fall

Der Arbeitgeber betreibt 19 „Service-Center“ in verschiedenen Städten und eine Zentrale in Köln. Er ist der Ansicht, dass die Durchführung der Betriebsratswahl unter Einbeziehung örtlich weit entfernter Service-Center von der Zentrale und des Standorts Nürnberg zur Anfechtung der Betriebsratswahl führe, weil es sich dabei um selbstständige Betriebsteile im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handele. 

Der Wahlvorstand beantragte, die An-träge zurückzuweisen und behauptete, dass bereits kein Verfügungsanspruch bestünde. Der Arbeitgeber habe fehlerhaft zur Betriebsstruktur vorgetragen. Bisher seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass ein unternehmenseinheitlicher Betrieb vorliege. Dies zeige sich auch schon an einer Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien. Außerdem habe der Arbeitgeber auch nur unvollständig zur Kompetenz der einzelnen Standorte vorgetragen. Diese sind nach Ansicht des Wahlvorstandes nicht selbstständig. 

Letztlich bestehe laut Wahlvorstand auch kein Verfügungsgrund, da auch bei Bejahung des Vorliegens selbstständiger Betriebsteile keine Nichtigkeit, sondern lediglich eine Anfechtbarkeit der Wahl im Nachhinein möglich wäre. Dazu bedürfe es nicht des Erlasses einer einstweiligen Verfügung.

Die Entscheidung

Das Gericht hält die Anträge nur teilweise für zulässig, jedoch insgesamt für unbegründet. Es liege weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. Entscheidend war, dass der Arbeitgeber schon nicht ausreichend darlegen konnte, dass der Wahlvorstand die Betriebsstruktur verkannt habe und die aufgestellte Wählerliste daher fehlerhaft sei. Ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat kann nach § 3 Absatz 2 BetrVG in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG gebildet werden. Soweit keine vorrangige tarifvertragliche Vereinbarung vorliegt, kann gemäß § 4 Absatz 2 BetrVG eine Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Der handelnde Betriebsrat muss dazu die notwendige Regelungskompetenz innehaben. Nach der Vereinbarungslösung des § 3 Absatz 2 BetrVG ist bei mehreren Betrieben eines Unternehmens der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Absatz 1 BetrVG zuständig. 

Der amtierende Betriebsrat wurde bei der zuletzt erfolgten Betriebsratswahl durch die Beschäftigten sämtlicher Standorte des Arbeitgebers gewählt. Dieser war daher die demokratisch legitimierte Arbeitnehmendenvertretung sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Arbeitgebers, gleich welche Betriebsstruktur dem Unternehmen zugrunde liegt. Das Gremium repräsentiert die Gesamtheit der Arbeitnehmendenschaft des Unternehmens, selbst wenn die Betriebsstruktur bei der damaligen Wahl verkannt worden wäre. 

Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat daher die notwendige Regelungskompetenz zum Abschluss der Betriebsvereinbarung besessen hat und damit ein unternehmenseinheitlicher Betrieb nach § 3 Absatz 2 BetrVG vorliegt. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften konnte nicht sicher festgestellt werden.

Das Fazit

Das Arbeitsgericht Köln hat im vorliegenden Fall klar gemacht, dass Arbeitgebende nicht ohne überzeugende und nachvollziehbare Begründung die Berichtigung der Wählerliste erzwingen können. Vermutete formale Mängel rechtfertigen nicht automatisch eine sofortige gerichtliche Intervention. Die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlanfechtung wäre das mildere Mittel, denn die betroffenen Arbeitnehmenden werden bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten. Bei einer einstweiligen Verfügung hätten diese bis zur Neuwahl des Betriebsrats keine betriebsverfassungsrechtliche Vertretung.

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