TdL und Hessen
Kandidatur trotz Kündigung
Die Möglichkeit, bei einer Betriebsratswahl zu kandidieren bleibt auch bestehen, wenn die oder der Beschäftigte gekündigt wurde. Wird dazu der Kontakt zur Belegschaft und der Zugang zum Betrieb verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln (Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 15. Januar 2026, Az.: 9 BVGa 3/26).
Der Fall
Der Arbeitgeber hatte einer Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob die Betriebsrätin Kündigungsschutzklage, die derzeit noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist. Die Betriebsrätin beabsichtigt, bei der kommenden Betriebsratswahl wieder zu kandidieren und sich in den Betriebsrat wählen zu lassen. Daher beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Betriebsratswahl, damit sie auch schon vor der Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten durfte und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs erhielt. Die Betriebsrätin wollte auf diesem Wege Wahlwerbung für die anstehende Betriebsratswahl machen.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag teilweise statt und verwies in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der ein gekündigter Arbeitnehmer so lange wählbar bleibt, wie eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Um auch solchen Wahlbewerbenden die Wahlwerbung zu ermöglichen, sei es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten. Der Arbeitgeber wurde vom Gericht unter Androhung von Zwangsmitteln verpflichtet, der Betriebsrätin bis einschließlich zum 5. März 2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr Zugang zum Betrieb zu gewähren. Dieser zeitliche Umfang reiche aus, um einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Der Betriebsrätin wird eine umfassende Kontaktaufnahme gestattet und gleichzeitig wird durch das begrenzte Zeitfenster der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt. Durch diese klare und kontrollierbare Regelung wird zudem das Hausrecht des Arbeitgebers gewahrt.
Den weitergehenden Antrag hat das Gericht dagegen zurückgewiesen. Ein Zugang zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen Kommunikationsplattform gehe zu weit und sei in diesem Kontext für die Wahlwerbung nicht erforderlich. Es besteht keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage, die einzelnen Wahlbewerbern oder Wahlbewerberinnen einen Anspruch auf Nutzung bestimmter IT-Systeme zur Wahlwerbung gewährt. § 20 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz schützt vor Beeinträchtigungen des Wahlrechts, verpflichtet Arbeitgebende jedoch nicht, bestimmte Kommunikationsmittel bereitzustellen oder den Zugriff zu bestehenden Systemen nach Kündigung aufrechtzuerhalten. Der Arbeitgeber legte zudem dar, dass auch den anderen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern eine Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen und Kommunikationsplattformen nicht gestattet wurde. Eine Ungleichbehandlung konnte daher nicht angenommen werden, sodass auch die Verletzung einer Chancengleichheit vom Gericht verneint wurde.
Das Fazit
In der Praxis kann sich die Frage oft stellen, ob ein gekündigter Arbeitnehmer oder eine gekündigte Arbeitnehmerin noch wahlberechtigt ist und weiterhin für den Betriebsrat kandidieren darf. Für Betriebsräte ist daher wichtig, zu wissen, dass gekündigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer so lange als betriebszugehörig und damit als wählbar gelten, bis rechtskräftig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden ist. Diese Rechtsprechung verfolgt insbesondere den Zweck, dass Arbeitgebende – aus ihrer Sicht – unbeliebte Arbeitnehmende nicht einfach durch eine Kündigung von einer Kandidatur für den Betriebsrat abhalten dürfen.


