Bund und Kommunen
Alle müssen Zugriff auf E-Mail-Account haben
Ein Betriebsrat hat seinen Betriebsratsmitgliedern unbeschränkten Zugang zum gemeinsam genutzten E-Mail-Postfach zur Verfügung zu stellen. Hierzu muss er die entsprechenden Zugangsdaten bereitstellen und jeweils ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht gewähren (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2023, Aktenzeichen 16 TaBV 91/22).
Der Fall
Der Betriebsrat, der bei einem Luftverkehrsunternehmen gebildet worden war, bestand aus 33 Mitgliedern. Dieser Betriebsrat verfügte über eine E-Mail-Adresse, jedoch hatte nur das Sekretariat des Betriebsrats Zugang zu diesem. Zwei Betriebsratsmitglieder hatten lediglich ein Leserecht in den E-Mail-Postfächern der Ausschüsse des Betriebsrats. Deshalb bemängelten einige Mitglieder, darun-ter die Antragstellenden, den fehlenden Zugriff, denn so werde die jederzeitige Einsicht auf Datenbestände des Betriebsrats unmöglich gemacht. Die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder, insbesondere der Vorsitzende, argumentierten damit, dass es weiterhin Aufgabe des Sekretariats sei, die Post zu lesen und zu verteilen. Die für die Betriebsratsarbeit nötigen Unterlagen würden auf einem Netzlaufwerk abgelegt werden.
Im Wege des Beschlussverfahrens beantragten zwei Betriebsratsmitglieder, den Betriebsrat zu verpflichten, einen unbeschränkten Zugang zum Postfach zu gewähren, und hilfsweise beantragten sie, ein unbeschränktes Leserecht zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Anträge zurück (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. April 2022, Aktenzeichen 10 BV 285/2), so dass sich die Antragstellenden per Beschwerde an das Hessische Landesarbeitsgericht wandten.
Die Entscheidung
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab den zwei Betriebsratsmitgliedern nun Recht und gab der Beschwerde in Bezug auf den Hilfsantrag statt. Aus § 34 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz folge ein unabdingbares Recht für alle Betriebsratsmitglieder, auf Datenträgern gespeicherte Daten des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. Es solle sichergestellt werden, dass alle Betriebsratsmitglieder die gleichen Informationsmöglichkeiten haben und die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren können.
Das Fazit
Diese Entscheidung ist im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen. Das Gericht sprach jedem Betriebsratsmitglied ein unabdingbares Recht zu, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen.