Kündigung trotz Fehler bei Massenentlassungsanzeige wirksam

Kündigungen können trotz Fehlern in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein, wenn die Umstände des Einzelfalls dies zulassen. Unwesentliche Fehler führen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2026, Az. 6 AZR 7/26).

Der Fall

Der Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens teilte dem Betriebsrat und der Bundesagentur für Arbeit im Zuge der Betriebsschließung eine falsche Anzahl von Arbeitnehmenden mit, die entlassen werden sollte. Er führte in der Anzeige 61 Entlassungen auf, obwohl tatsächlich nur 31 Kündigungen – auch gegenüber dem späteren Kläger – erfolgten. Der Kläger machte im Kündigungsschutzprozess geltend, dass seine Kündigung wegen widersprüchlicher und fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit unwirksam war. Das Arbeitsgericht Hagen hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage auf Berufung des Beklagten ab. Gegen die Berufungsentscheidung legte der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Die Entscheidung

Das BAG wies die Revision als unbegründet zurück und führte in seiner Entscheidung aus, dass der Beklagte das nach § 17 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorausgesetzte Konsultationsverfahren rechtzeitig eingeleitet, ordnungsgemäß durchgeführt und vor Erstattung der Anzeige beendet hat. Es trifft zu, dass die Unterrichtung durch den Beklagten widersprüchliche Angaben enthält, wenn 61 zu entlassende Arbeitnehmende genannt werden, aber die anschließende Übersicht der Berufsgruppen, denen diese Arbeitnehmenden angehören, nur eine Gesamtzahl von 31 Arbeitnehmenden ergibt. Außerdem sollten laut der als Anlage zur Einleitung des Konsultationsverfahrens übermittelten Personalliste sowie nach dem Entwurf des Interessenausgleichs 32 Arbeitnehmende von der Entlassung betroffen sein. Dem Betriebsrat war bekannt, dass die Beklagte weit weniger als 61 Arbeitnehmende beschäftigt hatte. Aufgrund seiner Vorkenntnisse war es daher offenkundig, dass es sich bei der Angabe über 61 zu entlassende Arbeitnehmende um einen Schreibfehler handelte. Dies gilt ebenso bei der unmittelbar folgenden Aufschlüsselung der geplanten Entlassungen nach Berufsgruppen, die nur 31 Arbeitnehmende aufführt. Der Be-klagte musste diese Fehler entgegen der Ansicht des Klägers nicht berichtigen. Für den Betriebsrat derart offenkundige Fehler des Arbeitgebers bei der Unterrichtung sind von vornherein unschädlich, da keine Gründe ersichtlich sind, inwiefern sie den mit § 17 Absatz 2 KSchG beabsichtigen kollektiven Kündigungsschutz beeinträchtigen. Die Angabe von 61 statt 31 beabsichtigten Entlassungen in der Massenentlassungsanzeige war zwar objektiv fehlerhaft, jedoch hatte dieser Fehler keinen erkennbaren Einfluss auf die Möglichkeit der zuständigen Agentur für Arbeit, während der Sperrfrist die ihr im an die Anzeige anschließenden Verwaltungsverfahren obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Bei der Abweichung lagen nämlich dennoch zweckdienliche Angaben vor, um einschätzen zu können, in welchem Umfang Entlassungen auf sie zukämen. 

Das Fazit

Die Entscheidung des BAG zeigt, dass nicht jeder Fehler einer Massenentlassungsanzeige per se zur Unwirksamkeit von Kündigungen führt. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Frage, ob der Fehler das Verfahren der Massenentlassungsanzeige beeinträchtigt. Beschäftigte und Betriebsräte sollten daher bereits frühzeitig auf die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultations- und Anzeigeverfahrens achten, um mögliche Fehler prüfen zu lassen, die für eine Unwirksamkeit der Kündigungen relevant sein könnten und dies entsprechend rügen.

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