TdL und Hessen
Betriebsratsarbeit während Arbeitsunfähigkeit
Sofern sich ein Betriebsratsmitglied während einer Krankschreibung gesundheitlich in der Lage sieht, sein Betriebsratsamt auszuüben, muss dieser eingeladen werden, auch wenn er arbeitsunfähig ist (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, Beschluss vom 2. Februar 2026, Az.: 16 TaBVGa 2/26).
Der Fall
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verpflichtung des Betriebsrats, ein Betriebsratsmitglied, den Antragsteller, zu allen Betriebsratssitzungen einzuladen und dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm Zugang zum Betriebsgelände zu verschaffen, indem er bei der Flughafenbetreiberin das Antragsverfahren für einen Flughafenausweis in Form eines dauerhaften Personalausweises der Ausweisfarbe Gelb durchführt. Der Antragsteller, ein Flugzeugbetanker, arbeitete am Flughafen und gehörte dem dortigen Betriebsrat an. Seit Dezember 2022 war er krank und daher arbeitsunfähig, weshalb er nicht mehr an Sitzungen des Betriebsrats teilnahm. Im November 2025 ließ er über seine Anwältin mitteilen, dass er zwar weiterhin krankgeschrieben, jedoch gesundheitlich dazu fähig ist, sein Betriebsratsmandat wieder auszuüben. Der Betriebsrat lehnte ab und wies darauf hin, dass der Kollege wegen der fortdauernden Krankheit weiterhin verhindert sei. Zudem habe er sein Amt auch seit drei Jahren nicht ausgeübt und es fand keinerlei Kommunikation statt, so dass das Gremium beschloss, für ihn ein Ersatzmitglied zu berufen.
Die Entscheidung
Das Gericht befand den Antrag zum Teil für begründet und erklärte, dass der Antragsteller für die Amtszeit gewähltes Betriebsratsmitglied ist und daraus sein Recht auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen hat. Der Betriebsratsvorsitzende hat die Verpflichtung, ihn rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu Betriebsratssitzungen einzuladen, (§ 29 Absatz 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz / BetrVG). Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt rechtlich nicht zwingend dazu, dass das Betriebsratsmitglied auch nicht in der Lage ist, seine Amtsaufgaben im Betriebsrat wahrzunehmen. Eine mit der Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig vorliegende Amtsunfähigkeit darf jedoch so lange vermutet werden, wie das erkrankte Betriebsratsmitglied nicht zur Sitzung erscheint und dem Betriebsratsvorsitzenden seine fortbestehende Bereitschaft und Fähigkeit zur Amtsausübung meldet. Dies bedeutet, dass der Antragsteller vom Betriebsrat als verhindert angesehen werden durfte. Sobald er jedoch seine Amtsfähigkeit diesem gegenüber mitteilt, wie dies hier geschah, durfte das Gremium nicht mehr ohne Weiteres aus der Arbeitsunfähigkeit auf die Amtsunfähigkeit schließen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang zur vertraglichen Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zu bewerten ist. Der Antragsteller schuldet arbeitsvertraglich das Betanken von Flugzeugen. Dabei handelt es sich um eine körperlich belastende Arbeit. Der Antragsteller litt insbesondere an orthopädischen Beschwerden. Diese betreffen aber nicht die Betriebsratstätigkeit, für die grundsätzlich keine schwere körperliche Arbeit zu leisten, sondern eher eine Teilnahme an Sitzungen und der Austausch mit Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberseite erforderlich ist. Auch bei einem Vorliegen von psychischen Beschwerden kann je nach Art, Ursache und Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller trotz dieser in der Lage ist, an Betriebsratssitzungen aktiv teilzunehmen. Aus diesen Gründen gab das Gericht dem Antrag statt.
Hingegen wurde der Antrag auf Verpflichtung des Betriebsrats für den Antragsteller ein Antragsverfahren zur Erstellung eines Flughafenausweises in Form eines dauerhaften Personalausweises der Ausweisfarbe Gelb durchzuführen, abgewiesen.
Zur Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit, um die es in diesem Fall allein geht, wird kein Dauerausweis benötigt. Auch wenn das Betriebsgelände abgesehen von den Betriebsratssitzungen in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied für weitere Gespräche mit den Betriebsvertragsparteien betreten werden muss, genügt dazu ein einfacher Tagesausweis.
Das Fazit
Die Entscheidung des LAG Hessen stärkt die Mitbestimmung, indem die Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes betont wird. Für Betriebsratsmitglieder ist wichtig zu wissen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch bedeutet, dass auch das Ehrenamt im Betriebsrat nicht ausgeübt werden kann. Betriebsrat oder Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder daher nicht wegen einer Krankschreibung ohne Weiteres von der Betriebsratsarbeit ausschließen. Das Urteil unterstreicht, dass das demokratisch verliehene Mandat einen besonderen Schutz genießt und die gewählten Interessenvertretungen ihre Aufgaben im Sinne der Beschäftigten wahrnehmen können müssen.


