Streikrecht und Beamte

Beamte sind Grundrechtsträger wie alle anderen Bürger auch. Ihnen steht daher auch die in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Koalitionsfreiheit zu; sie können sich wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerbereich gewerkschaftlich organisieren. Die Koalitionsfreiheit wird allerdings durch die ebenfalls mit Verfassungsrang – in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – verankerten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien geprägt und eingeschränkt. Konkret bedeutet das, daß das Rechtsverhältnis des Beamten durch den (Bundes- oder Landes-) Gesetzgeber und nicht durch Tarifvertrag geregelt wird und dass im Konfliktfall die Durchsetzung der Interessen durch Streik nicht möglich ist.

Das Beamtenverhältnis ist somit ein vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichendes Beschäftigungsverhältnis. Es findet seine Legitimation in den besonderen Anforderungen an staatliche Leistungen und Aufgaben - kontinuierliche Aufgabenerfüllung und innere Neutralität gegenüber widerstreitenden Interessen. „Der Staat“ muss funktionieren - überall und zu jeder Zeit und insofern unterscheidet er sich von einem normalen privaten Unternehmen. Die Bindungen des Beamten haben insofern nicht „nur“ eine verfassungsrechtliche Grundlage, sondern vor allem eine funktionale Bedeutung:

Der Staat muß auf allen Ebenen – in Bund, Ländern und Gemeinden – sicher stellen, daß die ihm übertragenen Aufgaben nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, objektiv, neutral aber auch verläßlich und kontinuierlich erfüllt werden. Um dieses gesamtstaatliche Ziel sicher zu stellen, baut das Beamtenverhältnis auf einem Gefüge von Pflichten und Rechten auf, die wie zwei Seiten einer Medaille zusammengehören. Dazu gehören die – rechtlich in etwas altertümlicher Sprache formulierte – Pflicht zu „voller Hingabe an den Beruf“ und das Streikverbot ebenso wie auf der anderen Seite das Lebenszeitprinzip und das darauf aufbauende Versorgungsrecht.

So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner ersten Entscheidung zum Streikverbot für Beamte vom 11. Juni 1958 im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes zur Begründung ausgeführt: „...ebenso wenig ist er [der Beamte] nach hergebrachten Grundsätzen befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen“. Artikel 33 Absatz 5 GG schränkt also als Regelung des Grundgesetzes die ebenfalls im Grundgesetz in Artikel 9 Absatz 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit ein. Aber nur, soweit dies durch den Stabilitätsauftrag geboten ist: Beamte können ihre Arbeitsbedingungen nicht aushandeln und demgemäß nicht streiken, sie haben aber weiterhin das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen.

Dieses Streikverbot ist seither durch eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt; es hat damit Verfassungsrang. Entgegen immer wieder auftauchenden Meldungen hat sich an dieser Sach- und Rechtslage weder durch europäisches Recht oder europäische Entscheidungen noch durch sonstige Regelungen, etwa der internationalen Arbeitsorganisation, etwas geändert.

In der Praxis bedeutet das, daß die Beteiligung von Beamten an Streik und streikähnlichen Maßnahmen, dazu zählen auch die verschiedenen Formen von „Dienst nach Vorschrift“ oder „Bummelstreiks“, unzulässig sind und disziplinarrechtlich geahndet werden können. In keiner Weise beeinträchtigt ist allerdings das Recht der Beamten, sich außerhalb ihrer Dienstzeit solidarisch zu zeigen und insbesondere auch an Protestveranstaltungen teilzunehmen.

Umgekehrt dürfen die beamtenrechtlichen Bindungen allerdings von den Dienstherren und Arbeitgebern nicht dazu benutzt werden, um Einfluß auf Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst zu nehmen. Da für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die für Beamte geltenden Einschränkungen des Art. 33 Abs. 5 GG keine Anwendung finden, gelten hier die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie in vollem Umfang; das schließt das Streikrecht ein.

Zu der häufig gestellten Frage nach dem Einsatz von Beamten auf bestreikten Dienstposten hat das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung vom 2. März 1993 festgestellt, dass der Einsatz von Beamten auf bestreikten Dienstposten nicht angeordnet werden darf, solange hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht bisher weder im Bund noch in den Ländern. Ebenso wie die Teilnahme von Beamten an Streiks wäre umgekehrt auch die Anordnung von Dienstherren, auf einen bestreikten Arbeitsplatz Dienst zu leisten, rechtswidrig. Die Tätigkeit auf dem eigenen Dienstposten bleibt angesichts des beamtenrechtlichen Streikverbots hiervon selbstverständlich unberührt.

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