Schichtarbeit/Schichtdienst

Beamtinnen und Beamte

Für Bundesbeamtinnen und –beamte ist in § 2 Nr. 13 der Arbeitszeitverordnung (AZV) Folgendes geregelt: Schichtdienst ist der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Ähnliche Regelungen sind grundsätzlich auch in den Arbeitszeitvorschriften auf Landesebene enthalten.

Tarifbeschäftigte

Schichtarbeit ist nach der in § 7 Abs. 2 TVöD / TV-L enthaltenen Definition die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden vorsieht. Der Wechsel muss längstens innerhalb eines Monats erfolgen. Anders als die Wechselschichtarbeit verlangt Schichtarbeit also keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an einem Kalendertag eines Monats. Schichtarbeit ist auch möglich, wenn Wechselschichtarbeit nur deshalb nicht vorliegt, weil die Zeitspanne in der der Beschäftigte erneut zur Nachtschicht herangezogen wird, länger als ein Monat ist. Der regelmäßige Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit muss mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von mindestens einem Monat umfassen. Zusätzlich muss die Zeitspanne, in der Schichtarbeit geleistet wird, mindestens 13 Stunden umfassen. Eine Überlappung der beiden Schichten ist unschädlich. Eine gleichgewichtige Heranziehung des Arbeitnehmers zu den einzelnen Schichtarten ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht erforderlich.

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