Regelungsabrede

Wie die Betriebsvereinbarung wird auch die Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Regelung von Fragen der betrieblichen Ordnung geschlossen und bedarf auf Seiten des Betriebsrates eines ordnungsgemäßen Beschlusses. Die Regelungsabrede unterfällt jedoch nicht der Formvorschrift des § 77 Abs. 2 BetrVG und entwickelt auch keine normative Wirkung. Das heißt, dass die in der Regelungsabrede festgehaltenen Vorschriften lediglich im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wirken. Zur Herbeiführung einer individualrechtlichen Geltung der Regelungsabrede bedarf es daher stets der individualvertraglichen Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmern.

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