Gleichbehandlung von Lehrkräften in Altersteilzeit

Die 61 jährige Klägerin ist beim Land Brandenburg seit 1991 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis nach BAT-O beschäftigt. Mit dem Arbeitgeber vereinbarte sie für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell. Das beklagte Land gewährt Lehrkräften ab dem 55. Lebensjahr eine Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen. Lehrkräfte in Altersteilzeit erhalten diese Ermäßigung jedoch nicht. Die Lehrerin begehrt mit ihrer Klage Gleichbehandlung mit den anderen älteren Lehrkräften, denen die Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen zusteht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Das BAG hat entschieden, dass die Regelung in Brandenburg Lehrkräfte in Altersteilzeit benachteiligt. Sie verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit rechtfertigender Grund ist nicht gegeben. Das BAG argumentiert, dass Altersteilzeit und Stundenermäßigung aus Altersgründen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während die Vereinbarung von Altersteilzeit vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen eine Beschäftigungsmöglichkeit eröffnen soll, ist die Stundenermäßigung eine Entlastung älterer Lehrkräfte von den altersbedingten besonderen Belastungen des Unterrichts. Das gleiche Entlastungsbedürfnis besteht aber auch für ältere Lehrkräfte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Damit steht den angestellten Lehrern in Brandenburg ab Vollendung des 55. Lebensjahres auch in Altersteilzeit die Ermäßigungsstunde aus Altersgründen zu.

(BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 -9 AZR 4/02)

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