Zeitschrift für Personalvertretungsrecht erschienen

Wissenswertes für die Personalratsarbeit

Die neue Ausgabe der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR) Print ist da – und mit ihr das nötige Know how für Personalratsmitglieder in ausgewählten Themenbereichen. In dieser Ausgabe geht es um schnellen Rechtsschutz, Sommerhitze im Büro, die Tücken von Dienstvereinbarungen sowie die neue Entgeltordnung (EGO) Kommunal. Darüber hinaus werden Entscheidungen zum Schriftformerfordernis bei Zustimmungsverweigerungen, zum Unterrichtungsanspruch des Personalrats und schließlich zur Einklagbarkeit von Ansprüchen aus Dienstvereinbarungen vorgestellt.

Mit „Voraussetzungen und Grenzen einstweiliger Verfügungen im Personalvertretungsrecht“ setzt sich Dr. Andreas Gronimus auseinander. Ein altes, ein leidiges, ein Dauerthema, denn schneller Rechtsschutz ist zwar wünschenswert, jedoch nicht immer auch erreichbar. Der Aufsatz bereitet das Thema appetitlich auf und zeigt anhand konkreter Beispielsfälle auf, wann die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes trotz zögerlicher Rechtsprechung im Personalvertretungsrecht realistisch ist, damit Personalratsmitglieder ein Gefühl dafür bekommen, ob auch in ihrem Fall einstweiliger Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg hätte.

Die angenehm warmen Frühlingstage haben die Erinnerung an heiße Sommertage geweckt. Welche Möglichkeiten es gibt, auch an heißen Tagen im Büro auszuhalten, stellt Fiona Lülsdorf in ihrem Beitrag „Sommerhitze am Büroarbeitsplatz – Handlungsmöglichkeiten des Personalrats im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz“ dar. Sie geht der Frage nach, was Arbeitgeber, aber auch die Beschäftigten selber tun können und natürlich vor allem, welche Handlungsoptionen der Personalrat hat, um das Arbeiten auch bei hohen Temperaturen so erträglich wie möglich zu gestalten.

Dass Dienstvereinbarungen ein starkes Instrument sind, regelungsbedürftige Angelegenheiten der Dienststelle einer dauerhaften, belastbaren Lösung zuzuführen, ist unbestritten. In welchen Fällen sie überhaupt zulässig sind, wie sie abgeschlossen werden müssen, welches Verfahren und welche Formvorschriften bei ihrem Abschluss eingehalten werden müssen, welche Rechtswirkungen sie haben und weitere praktische Fragen klärt Rainer Rehak in dem Beitrag „Aktive Mitbestimmung durch Abschluss von Dienstvereinbarungen“. Dabei greift er auch immer wieder in der Praxis auftretende Problemfälle auf und gibt Hinweise für deren Lösung.

Hoch aktuell ist der Beitrag von Dr. Thomas Wurm „Die neue EGO Kommunal - ein aktueller Hotspot der Personalratsarbeit“. Die seit 1. Januar 2017 im kommunalen Bereich eingeführte Entgeltordnung ist eine Herausforderung für die Personalratsarbeit und muss von den Beteiligten erst einmal verstanden werden. Hierzu liefert der Aufsatz einen wesentlichen Beitrag, indem er die Struktur der Entgeltordnung verständlich und anhand einer Vielzahl von Beispielen nachvollziehbar macht.

Neben den Aufsätzen berichtet die ZfPR über drei aktuelle Entscheidungen. Personalräte wird es freuen zu hören, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 5 P 9.15 – nun geklärt hat, dass die vom Gesetz geforderte schriftliche Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme nun auch dann formwirksam an den Dienststellenleiter gelangt, wenn der Personalrat das die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden tragende Zustimmungsverweigerungsschreiben einscannt und als PDF-Datei als Anhang in einer E-Mail an den Dienststellenleiter sendet. Damit wird auch die Kommunikation zwischen Personalrat und Dienststellenleiter ein Stück weit in die Moderne geholt.

Mit Unterrichtungsanspruch und „Wächteramt“ des Personalrats – Dauerthemen des Personalvertretungsrechts – beschäftigt sich das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 8. September 2016 – 5 A 10374/16.OVG. Das OVG arbeitet heraus, dass ein Unterrichtungsanspruch des Personalrats dann, wenn eine Maßnahme nicht der Beteiligung des Personalrats unterliegt, nicht quasi von hinten, nämlich über den allgemeinen Überwachungsanspruch des Personalrats, begründet werden kann. Sieht das Gesetz für eine Maßnahme keinen Beteiligungstatbestand vor, so begründe dies eine Sperrwirkung hinsichtlich des Informationsrechts des Personalrats. Dem stimmt Prof. Dr. Timo Hebeler zu mit der Begründung, andernfalls werde der Personalrat zu einem Kontrollorgan der Dienststelle, was ihm jedoch nach der Intention des Gesetzes nicht zustehe.

Ob einzelne Beschäftigte oder der Personalrat bei Streitigkeiten über den Inhalt von Dienstvereinbarungen Ansprüche einklagen können, ist in der Praxis immer wieder streitig. Einen solchen Fall behandelt das OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 3. Mai 2016 – 5 L 3/14. In seiner Anmerkung legt Dr. Wilhelm Ilbertz die wesentlichen Aussagen der Entscheidung in klaren Sätzen dar.

 

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