Freistellung nach GeburtVaterschaftsurlaub: Europäischer Gerichtshof soll Fragen klären

Ist Deutschland verpflichtet, zehn Tage bezahlten „Vaterschaftsurlaub“ einzuführen? So sieht es die EU Vereinbarkeitsrichtlinie vor – eigentlich.

Politik & Positionen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingeschaltet, um die Verpflichtungen Deutschlands zum Vaterschaftsurlaub zu klärenDer Zweite Bundesvorsitzender und Fachvorstand Tarifpolitik des dbb Andreas Hemsing begrüßte am 4. Mai 2026 diesen Schritt: „Nach unserer festen Überzeugung ist es gesellschaftspolitisch wichtig, Vätern bzw. zweiten Elternteilen nach der Geburt ihres Kindes Zeit zur Unterstützung und zur Bindung zu ermöglichen.“ Der dbb setze sich seit langem für eine Freistellung von Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen nach der Geburt ein. 

Die Entscheidung sei von großer Bedeutung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, erklärte Heini Schmitt, stellvertretender Bundesvorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb: „Sollte der der EuGH feststellen, dass der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gemäß der Richtlinie auch ohne Umsetzung für Dienstherrn verbindlich gilt, könnte dies einen Rechtsanspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub nach sich ziehen.“

EuGH muss zentrale Fragen beantworten

Auslöser ist der Fall eines Stabsoffiziers der Bundeswehr, dem bezahlter Vaterschaftsurlaub verweigert wurde. Deutschland argumentiert, die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld seien ausreichend und würden einen eigenen Vaterschaftsurlaub überflüssig machen.

Der EuGH soll nun prüfen, ob die Richtliniennorm zur Gewährung des Vaterschaftsurlaubs so eindeutig und verbindlich ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar gegenüber dem Staat als Dienstherrn gilt.

Weiterhin erwartet das BVerwG vom EuGH, zu bewerten, ob die Ausnahmen in Art. 20 Abs. 6 und 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie in der Form kombinierbar sind, dass sie sowohl die zeitlichen Anforderungen des Vaterschaftsurlaubs (nach Abs. 6) erfüllen, als auch die Anforderungen an die Bezahlung oder Vergütung (nach Abs. 7).

Zudem steht zur Debatte, ob ein Mitgliedstaat die zweite Ausnahme (Abs. 7) in Anspruch nehmen kann, obwohl die nationale Elternurlaubsregelung in bestimmten Fällen keine Vergütung vorsieht. Und das obwohl der Absatz eigentlich eine mindestens sechsmonatige, zu mindestens 65 Prozent vergütete Elternzeit verlangt.

Abschließend steht zur Klärung, ob diese Ausnahme den Mitgliedstaaten erlaubt, ihre bestehende Elternurlaubsregelung so weiterzuführen, dass entweder vollständig auf eine gesonderte Vergütung des Vaterschaftsurlaubs verzichtet wird oder lediglich eine geringere Vergütung gewährt wird, als jene, die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehen ist.

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