dbb magazin 4/2019 - page 10

Tarifeinheitsgesetz (TEG)
Erneute Verfassungsbeschwerde des dbb
Der dbb hat erneut Verfassungsbeschwerde ge­
gen das umstrittene Tarifeinheitsgesetz (TEG) ein­
gelegt. Durch die „Nachbesserung“ des TEG Ende
2018 habe sich ein neuer Sachverhalt ergeben,
argumentiert der dbb, der das Gesetz von Beginn
an als widerrechtlichen Eingriff in die
Koalitionsfreiheit bekämpft hat.
„Die vermeintliche Nachbesse­
rung, die die Große Koalition
kurz vor Ablauf der vom Bun­
desverfassungsgericht gesetz­
ten Frist Ende letzten Jahres
noch schnell durchs Parlament
gemogelt hat, hätte natürlich
wirklich Abhilfe schaffen kön­
nen. Tatsächlich jedoch ändert
sich an der fatalen Beschnei­
dung tarifautonomer Rechte
nichts. In mancherlei Hinsicht
verschlechtert das Gesetz in
seiner neuen Form die Situati­
on sogar noch“, machte dbb
Chef Ulrich Silberbach anläss­
lich der Einreichung der neuer­
lichen Verfassungsbeschwerde
am 13. März 2019 deutlich.
Allein das intransparente
Gesetzgebungsverfahren sei
geeignet, den dbb in seinen
Rechten zu beschneiden. Das
Bundesverfassungsgericht hat­
te ausdrücklich auf Transparenz
eines demokratischen Verfah­
rens gesetzt. Sowohl durch das
„gehetzte Durchpeitschen“ des
Gesetzes in allerkürzester Zeit
als auch durch die nicht
erfolgte Beteiligung der betrof­
fenen Gewerkschaften und das
„Segeln unter falscher Flagge“
seien die Öffentlichkeit und die
betroffenen Gewerkschaften
gleichsam ausgeschaltet wor­
den, kritisierte Silberbach.
„Eine Frage von so hoher Trag­
weite wie die zwangsweise
Herstellung einer Tarifeinheit
sollte nicht in einem Anhang
zu einem Gesetz beschlossen
werden, das mit diesem Gegen­
stand nicht das Geringste zu
tun hat. Und die vorgesehene
Minikorrektur ist überhaupt
keine Lösung. Sie hat letztlich
nur die Übergangsvorschrift
aus Karlsruhe mit Verschlechte­
rungen fortgeschrieben. Dazu
gehört, dass die vom Gericht in
Auftrag gegebene Regelungs­
aufgabe an den Gesetzgeber
einfach auf die Sozialpartner
abgewälzt wurde. Der Gesetz­
geber hat es damit komplett
versäumt, Vorkehrungen zu
treffen, wenn die Rechte der
Minderheitsgewerkschaft nicht
gewahrt bleiben. Außerdem
bleibt im Dunkeln, welche kon­
kreten Rechte von der Schutz­
regelung überhaupt umfasst
sein sollen“, so Silberbach
weiter. „Wir bleiben daher
bei unserer Position, dass die
Tarifautonomie weder das ur­
sprüngliche Gesetz noch die
misslungene Korrektur ge­
braucht hätte. Wir setzen wei­
ter auf freiwillige Kooperation
von Gewerkschaften und wer­
den das Gesetz, das massiv in
ein elementares Grundrecht
der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer eingreift, weiter­
hin mit allen Mitteln bekämp­
fen“, unterstrich der dbb Bun­
desvorsitzende. Verfahrens-
bevollmächtigter des dbb vor
dem Bundesverfassungsgericht
sei wie im Rahmen der ersten
TEG-Verfassungsklage der re­
nommierte Arbeitsrechtler
Prof. Dr. Wolfgang Däubler,
erklärte Silberbach.
Auch dbb Tarifchef Volker Gey­
er betonte die Entschlossen­
heit des dbb in Sachen Eingriff
in die Koalitionsfreiheit: „Wir
werden diesen Kampf bis zum
Ende ausfechten. Das TEG be­
nachteiligt bestimmte Gewerk­
schaften und ist deshalb eben­
so verfassungswidrig wie
undemokratisch. Im Bereich
des öffentlichen Dienstes ist
es, egal ob alte oder neue
Fassung, wegen des unklaren
Betriebsbegriffs noch weniger
anwendbar als in der Privat­
wirtschaft, und mit der Verla­
gerung der Tarifpolitik auf die
Betriebsebene wird die Idee
des Flächentarifs gänzlich zer­
schossen. Das ist ein Irrweg,
und mit unserer erneuten Ver­
fassungsbeschwerde in Karls­
ruhe wollen wir endlich eine
Umkehr erreichen“, so Geyer.
Hintergrund
Das Tarifeinheitsgesetz (TEG)
war am am 15. Juli 2015 trotz
massiver Proteste und Wider­
stände zahlreicher Gewerk­
schaften und Experten in Kraft
getreten. Danach soll nur noch
die jeweils mitgliederstärkere
Gewerkschaft im Betrieb die
Tarifhoheit haben. Berufsspe­
zifische Arbeitnehmervereini­
gungen, beispielsweise zahlrei­
che Fachgewerkschaften unter
dem Dach des dbb, sind somit
theoretisch gehindert, eigene
Tarifverträge für ihre Mitglie­
der abzuschließen. Der dbb
und viele weitere betroffene
Gewerkschaften und Berufs­
verbände hatten unverzüglich
Verfassungsbeschwerde gegen
das TEG eingelegt. Der Erste
Senat des Bundesverfassungs­
gerichts in Karlsruhe entschied
am 11. Juli 2017, dass das TEG
zwar in die Koalitionsfreiheit
eingreift und Grundrechte be­
einträchtigen kann, gleichwohl
aber „weitgehend mit dem
Grundgesetz vereinbar“ ist.
Der Senat sah indes das Risiko,
dass die Interessen kleinerer
Berufsgruppen unter den Tisch
fallen könnten. Deswegen soll­
te der Gesetzgeber bis Ende
2018 noch schützende Vorkeh­
rungen schaffen. Dieser Maß­
gabe kam die Bundesregierung
Ende November 2018 nach, in­
dem sie unter dem Deckmantel
des unverdächtigen Qualifizie­
rungschancengesetzes ihre
TEG-Änderung als „Verbesse­
rung“ des Minderheitenschut­
zes in die parlamentarische
Beratung einschleuste und
durchbrachte. Bereits am 18.
Dezember 2017 hatte der dbb
nach seiner Verfassungsklage
in Karlsruhe auch beim Europä­
ischen Gerichtshof für Men­
schenrechte (EGMR) Klage ge­
gen das TEG eingereicht. Aus
Straßburg gibt es bereits erste
positive Signale: Die dbb Klage
wurde angenommen, die deut­
sche Bundesregierung zu einer
Stellungnahme aufgefordert,
die sie dem Gerichtshof bis
Mitte Mai vorlegen muss.
Mehr Informationen zum
TEG unter:
© Pressefoto Kraufmann & Kraufmann
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