NACHGEFRAGT Heini Schmitt, dbb-Fachvorstand Beamtenpolitik Politische Beamte müssen die Ausnahme bleiben Der dbb fordert in seinem Positionspapier zur Fortentwicklung des Berufsbeamtentums, die Anzahl politischer Beamter zu beschränken. Warum ist das sinnvoll? Politische Beamte bekleiden Ämter, deren Ausübung in fortdauernder Übereinstimmung mit den politischen Ansichten und Zielen einer Regierung stehen soll. Neben fachlicher Kompetenz wird dafür ein besonderes politisches Vertrauen der Regierung vorausgesetzt. Das soll die Handlungsfähigkeit einer demokratisch legitimierten Regierung sichern: Ministerinnen und Minister müssen sich darauf verlassen können, dass zentrale Spitzenfunktionen ihre politischen Grundhaltungen und Entscheidungen verstehen, loyal umsetzen und in die Verwaltung vermitteln. Gerade in den Leitungsfunktionen von Ministerien oder vergleichbaren Spitzenämtern kann ein solches Vertrauensverhältnis erforderlich sein. Politische Beamte können jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, etwa wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht. Damit bilden politische Beamte eine besondere Ausnahme des deutschen Berufsbeamtentums. Der Regelfall sind Beamte auf Lebenszeit. Sie sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängig und gewährleisten eine neutrale, gesetzesgebundene Verwaltung. Sie sind dem Staat, der Verfassung, den Gesetzen und dem Gemeinwohl verpflichtet, nicht einer bestimmten politischen Mehrheit. Ihre Berufung begründet ein lebenslanges, öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, das sie vor willkürlicher Abberufung schützt und auch dann eine rein sachorientierte Amtsführung garantiert, wenn fachliche Einschätzungen politisch unbequem sind. Dieses Lebenszeitprinzip gehört zu den tragenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es stabilisiert und schützt die Demokratie im Zusammenwirken mit dem Streikverbot – insbesondere in Krisenzeiten – kontinuierlich und unabhängig von wechselnden politischen Mehrheiten. Wenn zwischen der politischen Spitze und den Leitungsfunktionen in Behörden weitere Hierarchieebenen vorhanden sind, verbietet sich die Besetzung dieser Leitungsfunktionen mit politischen Beamten grundsätzlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 9. April 2024 (2 BvL 2/22) festgestellt: „Die Möglichkeit, politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, ist als Durchbrechung des Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) grundsätzlich verfassungsrechtlich anerkannt, muss jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben.“ Mit diesem Beschluss hatte das BVerfG entschieden, dass Polizeipräsidenten in NRW keine politischen Beamten sein dürfen. Nach Auffassung des dbb sind in den vergangenen Jahren zu viele Leitungsfunktionen mit politischen Beamten besetzt worden – offenbar, um möglichst weit nach unten durchzuregieren. Außerdem wird und wurde dieses Instrument in den einzelnen Rechtskreisen uneinheitlich angewandt. Im Hinblick auf die anstehenden Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin ist zu befürchten, dass diese Vorgehensweise zum Bumerang wird. Gerade wenn politische Ränder vor einer Regierungsbeteiligung stehen, sollten Behörden wie die Landesämter für Verfassungsschutz von Lebenszeitbeamtinnen und -beamten geleitet werden. Ich empfehle den Gesetzgebern dringend, ihre Beamtengesetze zu überprüfen und Leitungsfunktionen, die nicht zwingend politische Beamte erfordern, mit Lebenszeitbeamtinnen und -beamten zu besetzen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Status entsprechend zu ändern, solange es dafür noch eine politische Mehrheit gibt. Mit dem Erstarken politischer Ränder gewinnt ein weiterer Aspekt an Bedeutung: In Bund und einigen Ländern wurden die Disziplinargesetze so geändert, dass die Entfernung von Lebenszeitbeamten aus dem Dienst nicht mehr allein einer Entscheidung der Verwaltungsgerichte vorbehalten ist, sondern auch per Disziplinarverfügung durch die Behörde erfolgen kann. Eigentlich sollten damit entsprechende Entscheidungen mit Blick auf Beamte beschleunigt werden, die nicht mehr ohne jede Einschränkung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Auch dieses Vorgehen sehen wir kritisch und befürchten, es unter anderen politischen Vorzeichen später bereuen zu müssen. Beschäftigte, die nicht uneingeschränkt auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, haben im öffentlichen Dienst nichts verloren. Das gilt besonders für Beamte, denn sie haben bei ihrer Berufung einen Eid auf die Verfassung abgelegt. Den Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung muss der Dienstherr jedoch im Einzelfall führen. Die Entfernung aus dem Dienst muss aufgrund der weitreichenden Folgen für die Betroffenen und der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses einem Gericht vorbehalten bleiben. Mein dringender Appell an die Gesetzgeber: Machen Sie das Dienstrecht krisenfest, um ein Maximum an staatlicher Resilienz zu gewährleisten, wenn sich politische Machtstrukturen gegen die Demokratie zu wenden drohen. _ © Andreas Pein Heini Schmitt AKTUELL 11 dbb magazin | Juli/August 2026
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