„Rente mit 63“: Systemgerechte Übertragung ins Beamtenrecht

Wenn die im Koalitionsvertrag vorgesehene Rente mit 63 und die Mütterrenten umgesetzt werden, müssen diese Vergünstigungen auch für Beamtinnen und Beamte gelten. „Wir fordern die systemgerechte Übertragung von Verbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere der verbesserten Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten vor 1992 und der Verlängerung der Zurechnungszeit, in das Beamtenversorgungsrecht. Alles andere wäre sachlich nicht zu begründen und schlicht ungerecht“, sagte der Bundesvorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion, Klaus Dauderstädt, der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Ausgabe vom 12. Dezember 2013).

In den Koalitionsverhandlungen waren nach Angaben von Beteiligten die Auswirkungen der Rentenpläne auf die Beamten kein Thema. „Über eine Übertragung der Rentenpläne von Union und SPD auf Beamte und Pensionäre haben wir in den Koalitionsverhandlungen nicht gesprochen. Aber da wir ja die Rente mit 67 wirkungsgleich auf die Beamten übertragen, ist es nur logisch, dass der Beamtenbund nun auch eine Übertragung der vereinbarten Verbesserungen auf seine Klientel fordert“, zitiert die „FAZ“ den CDU-Rentenpolitiker Peter Weiß. Weiß, der als Mitglied der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales den Koalitionsvertrag mit aushandelte, verweist darauf, dass viele Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, die mit 18 Jahren in den Beruf gingen, künftig in den Genuss der geplanten „Rente mit 63“ nach 45 Beitragsjahren kommen könnten.

Außerdem wollen die Koalitionäre den Müttern von vor 1992 geborenen Kindern künftig zwei statt bisher ein Jahr Kindererziehung auf die gesetzliche Rente anrechnen. Von der Regelung, die auch von Juli 2014 an gelten soll, profitieren fast neun Millionen Mütter. Beamtinnen in Bund und Ländern, die vor 1992 Mutter geworden sind, bekommen derzeit je Kind sechs Monate Kindererziehung auf die Pension angerechnet. Der dbb könne sich ebenfalls eine Verdopplung der Anrechnung vorstellen, wie sie den gesetzlich Rentenversicherten zugesichert ist, so die „FAZ“. Mütter, die 1992 oder später Kinder geboren haben, werden bei Rente und Pension gleichermaßen drei Jahre je Kind angerechnet.

 

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