Bundesteilhabegesetz: Neuregelung mit Defiziten

Als eines der großen Reformprojekte der laufenden Legislaturperiode sollen mit dem am 1. Dezember 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (BTHG) das Rehabilitations- und Teilhaberecht sowie die aus dem SGB (Sozialgesetzbuch) XII herausgelöste Eingliederungshilfe unter einem Dach im SGB IX vereint werden.

Der dbb hat Neuerungen wie den um Sinnesbeeinträchtigungen erweiterten Behinderungsbegriff und die Einbeziehung einstellungs- und umweltbedingter Barrieren begrüßt. Die trägt dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung. Auch die zum Teil merklichen Verbesserungen beim Hinzuverdienst und bei der Vermögensbildung entsprechen Forderungen des dbb, denn sie schaffen stärkere Anreize zur Arbeitsaufnahme und eröffnen erstmals die faktische Möglichkeit zur Altersvorsorge für die Betroffenen.

Im Hinblick auf den künftig leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gemäß § 99 SGB IX hatte der dbb jedoch Bedenken vorgetragen: Die Neudefinition des Kreises der Anspruchsberechtigten werde sich künftig am so genannten ICF-Klassifikationssystem orientieren und soll konstant bleiben. Tatsächlich könnte jedoch das damit verbundene Erfordernis einer „erheblichen Teilhabeeinschränkung“ den Kreis der Anspruchsberechtigten verringern, was der dbb, dessen Minimalforderung in einer Vertrauensschutzregelung für derzeitige Bezieher der Eingliederungshilfe bestand, scharf kritisiert. Die im neuen Teil 3 des SGB IX vorgesehene Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts gehe zwar in die richtige Richtung, bleibe jedoch weit hinter den Erwartungen zurück.

Eine Kernforderung des dbb wurde im Gesetz jedoch zumindest für den Fall einer Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung berücksichtigt: „Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam“, heißt es in § 95 Abs. 2 S.2. Der dbb hatte allerdings eine grundsätzliche Unwirksamkeitsklausel gefordert und wird sich weiterhin für die Ausweitung dieser Klausel einsetzen.

Nicht weit genug gehen dem dbb die in §§ 177-179 SGB IX neu vorgesehenen Regelungen zu den Strukturen der Schwerbehindertenvertretung, die letztlich nur bereite gelebte Praxis in Gesetzesform gießen. Die Optimierungen bezüglich der Situation der Werkstattbeschäftigten, die leichter als bislang auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln können, sofern dies ihren Wünschen entspricht, hat der dbb dagegen begrüßt.

 

Mehr zum Thema

Mehr Nachrichten zum Thema Soziales & Gesundheit (dbb.de)

Mehr zu Menschen mit Behinderung (dbb.de)

 

zurück