Corona und Personalratswahlen in der Bundesverwaltung

BPersVG und Wahlordnung geändert

Am 8. April 2020 hat das Bundeskabinett eine Änderung von Bundespersonalvertretungsgesetz und Wahlordnung beschlossen.

Mitbestimmung

Damit wurde der dringenden Forderung des dbb entsprochen und sichergestellt, dass trotz der coronabedingten Erschwernisse wie Abwesenheit von wahlberechtigten Beschäftigten und Akteuren der Wahl und der Unmöglichkeit von Präsenzsitzungen der Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen personalratslose Zeiten in der Bundesverwaltung verhindert werden. 

Mit den Regelungen wird sichergestellt, dass schon beendete Wahlen Bestand haben. Unterbrochene Wahlen können durch nachträglich anzuordnende Briefwahl fortgeführt oder aber auf dem erreichten Status „eingefroren“ und längstens bis zum 31. März 2021 abgeschlossen werden. Noch nicht begonnene Wahlen müssen ebenfalls bis spätestens zu diesem Termin abgeschlossen werden; dies kann mit genereller Briefwahl geschehen. Welches Procedere in der speziellen Situation vor Ort am sinnvollsten ist, können die Wahlvorstände entscheiden, wobei die Fortführung bzw. (Wieder)Einleitung der Wahl stets unverzüglich zu erfolgen hat, sobald die Verhältnisse dies zulassen. In der Zwischenzeit bleiben die „alten“ Personalräte geschäftsführend im Amt. 

Weitere Erleichterungen, die ebenfalls bis zum 31. März 2021 befristet sind, beziehen sich auf die Arbeit der Personalvertretungen unter den besonderen Voraussetzungen des Corona-Virus. So werden Schriftformerfordernisse erleichtert und können nicht anwesende Personalratsmitglieder unter bestimmten Bedingungen per Videotechnik oder Telefon zu Personalratssitzungen zugeschaltet werden; damit wird eine zeitgerechte Behandlung von Beteiligungsangelegenheiten sichergestellt. Auch Online-Sprechstunden werden ermöglicht, so dass die vielfältigen und gerade in dieser Zeit drängenden Fragen der Beschäftigten beantwortet werden können. 

Die Änderungen der Wahlordnung können nach erfolgtem Kabinettsbeschluss nun unmittelbar bekannt gemacht werden. Über die Änderungen des BPersVG wird abschließend der Bundestag in seiner Sitzung vom 20. bis 22. April entscheiden; mit einem Inkrafttreten kann Mitte Mai gerechnet werden. Die Vorschriften treten rückwirkend zum 1. März in Kraft, um eventuelle Formverstöße von Maßnahmen, die in der Zwischenzeit getroffen werden mussten, zu heilen.

Der dbb nimmt nun das Bundesministerium des Innern beim Wort. Dieses hatte ausgeführt, die mit den Maßnahmen gewonnenen Praxiserfahrungen flössen in den fortzuführenden Diskussionsprozess der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein. Der dbb hatte den jetzt in einem – aus guten Gründen – äußerst zügigen Verfahren erlassenen Regelungen überwiegend zugestimmt unter dem Vorbehalt, dass diese im Rahmen der Beratungen einer Novellierung des BPersVG in allen ihren Details in vollem Umfang erneut zur Diskussion stehen müssen. Der dbb appelliert daher eindringlich an den Gesetzgeber, die angekündigte umfassende Novellierung des BPersVG einschließlich der Wahlordnung zügig und uneingeschränkt voranzutreiben.

 

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