A1 - Bescheinigung: Ausnahme für den öffentlichen Dienst

Nach wie vor gibt es viel Unsicherheit im Umgang mit den so genannten A1 – Bescheinigungen. „Es ist unverzichtbar, Dienstreisen von öffentlich Bediensteten ins europäische Ausland bei kurzer Dauer von der Pflicht zur Vorabbeantragung einer A1 – Bescheinigung auszunehmen“, erklärte der zweite dbb Bundesvorsitzende und Fachvorstand Beamtenpolitik, Friedhelm Schäfer, am 12. März in Berlin.

Europa

„Der Vorschlag des Europäischen Parlaments, grundsätzlich alle Dienstreisen von der Vorabmeldepflicht auszunehmen, bleibt richtig! Wir brauchen hier eine pragmatische, europäische Lösung, die endlich für Rechtsklarheit sorgt.“

Der dbb hatte sich nachdrücklich dafür eingesetzt, öffentlich Bedienstete von der Vorlagepflicht eines Nachweises im EU-Ausland auszunehmen. „Nicht wenige Dienstreisen werden kurzfristig anberaumt. Deshalb wäre es gerade für Beschäftigte der Bundes- und Landesverwaltungen, aber auch vieler Kommunen wenig praktikabel, die erforderlichen Anträge vorab zu stellen und zudem ein großer bürokratischer Aufwand“, so Schäfer.

Die Bundesregierung gehe davon aus, so Schäfer weiter, dass die Kolleginnen und Kollegen bei Dienstreisen nach geltender Auslegung des europäischen Rechts bis zu einer Woche von einer Vorabbeantragung befreit sind. „Im Falle einer Kontrolle können sie den Nachweis also nachträglich erbringen.“ Schäfer betont allerdings, dass es wichtig sei, die konkrete Rechtsanwendung weiter zu beobachten. Eine Garantie für die Handhabung anderer Staaten übernehme die Bundesregierung nämlich nicht. „Deshalb macht es unbedingt Sinn, dass der europäische Gesetzgeber weiter an einer Lösung arbeitet, die endlich für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgt und Dienstreisen, Fortbildungen, die Teilnahme an Konferenzen und Tagungen generell von dieser Nachweispflicht befreit.“

Hintergrund

Die A1 – Bescheinigung dient dazu, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Beschäftigte, die dienstlich im europäischen Ausland tätig sind (in der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz), müssen mit der A1 – Bescheinigung nachweisen, dass sie im Entsendeland sozialversichert sind. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, deren besonderer Status gleichfalls auf diesem Weg nachzuweisen ist. Die Regelung ist nicht neu. Allerdings wurde sie bis dato kaum nachvollzogen. Einzelne EU-Staaten haben aber begonnen, strenge Kontrollen durchzuführen und verhängen auch Bußgelder, wenn keine A1 – Bescheinigung vorgelegt werden kann.

 

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