dbb magazin 5/2022

doch wieder ein einzelnes Personalratsmitglied der Durchführung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz widersprechen kann, wenn die Gruppe der Arbeitnehmer:innen oder die der Beamt:innen aus lediglich einer Person besteht. In diesem Fall hätte es wiederum ein einziges Personalratsmitglied in der Hand, die übrigen Mitglieder in eine Präsenzsitzung in der Dienststelle „zu zwingen“. Das Gebrauchmachen von der Widerspruchsmöglichkeit setzt PR-Mitglieder einem Infektionsrisiko aus. Selbst bei Praktizierung sämtlicher Sicherheitsregeln wie Abstand halten, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Respirationsschutz, häufiges Lüften et cetera haben einige PR-Mitglieder die berechtigte Sorge, ihre eigene Gesundheit oder die ihrer nahen Angehörigen durch die Teilnahme an der Präsenzsitzung zu gefährden. Grundsätzlich haben PR-Mitglieder die Verpflichtung, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen. Sie könnten allerdings unter Verweis auf ihre nach Art. 2 Abs. 2 GG garantierte körperliche Unversehrtheit um Durchführung einer hybriden Sitzung bitten und, wenn der Bitte seitens des Gremiums nicht gefolgt wird, schließlich der Sitzung fernbleiben. Ob dies im mehrfachen Wiederholungsfall zu einem Ausschluss nach § 30 BPersVG n. F. wegen grober Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten führen kann, kommt mit Sicherheit auf sämtliche Begleitumstände und den konkreten Einzelfall an. Ein Ausschluss durch das Verwaltungsgericht dürfte allerdings wenig wahrscheinlich sein. In diesem Fall liegt jedenfalls keine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BPersVG n. F. vor – der Eintritt eines Ersatzmitgliedes ist nicht möglich. Wie lässt sich verhindern, dass es innerhalb des Gremiums zu Verwerfungen kommt? Der Gesetzgeber hat klare Regeln für die Durchführung von Präsenzsitzungen und Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz aufgestellt. An diese müssen sich alle Mitglieder und selbstverständlich auch der Vorsitz halten. Allerdings sollten Personalvertretungen jederzeit den Gesundheitsschutz der Beschäftigten (und damit auch der einzelnen PR-Mitglieder) im Blick behalten. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme innerhalb des PR erfordert es letztlich, nicht jederzeit seinen Willen durchzusetzen, nur weil der Gesetzgeber dies ermöglicht. Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Personalrat sollte es daher jedem PR-Mitglied freistellen, bei Sorge um die Gesundheit der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz beiwohnen zu können. Schließlich ist der vorbeugende Gesundheitsschutz eine zentrale Aufgabe der gesamten Personalvertretung. Bei Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen Laura Breuer gerne weiter: l.breuer@dbbakademie.de oder Tel.: 0228.8193-139 ■ SERVICE 39 dbb magazin | Mai 2022

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