dbb magazin 3/2021

Schulungsanspruch für Personalräte – auch online! Eine Situation, wie sie seit fast einem Jahr traurige Realität ist: Herr beziehungsweise Frau Personalrät*in sitzt im Homeoffice, soll und will mit der Dienststelle überfällige Regelungen zum mobilen Arbeiten et cetera in Form einer Dienst­ vereinbarung gestalten. Aber das erweist sich als komplex, man braucht vertieftes Wissen. Eine Schulung muss her. Und da beißt sich die Katze in den Schwanz: Wie soll man sich schulen lassen, wenn man nicht „raus“ darf? Ähnlich ergeht es neu ge­ wählten Personalratsmitglie­ dern, die zur Bewältigung ih­ rer Aufgaben eigentlich auf eine Präsenzschulung gebaut hatten. Dazu rückt die Novel­ lierung des BPersVG in greif­ bare Nähe – selbst erfahrene Personalrät*innen werden im Fall der Fälle ein Update brau­ chen. Es stellt sich also die Frage: < Darf ich mich online schulen lassen? Muss mich die Dienststelle auch hierfür freistellen und die Kosten tragen? An die Möglichkeit, als Perso­ nalrat online Beschlüsse zu fas­ sen nach § 37 III BPersVG, hat man sich fast schon gewöhnt. Aber wie sieht es mit Online- Schulungen aus? Einige Dienst­ stellen stehen dem skeptisch bis grundsätzlich ablehnend gegenüber. Rein rechtlich gilt: Personalrät*innen haben auch einen Anspruch auf eine Online-Schulung bezüglich der Personalratstätigkeit. §§ 46 VI, 44 I BPersVG und die entspre­ chenden landesrechtlichen Re­ gelungen erfassen auch diese Alternative beziehungsweise unterscheiden nicht zwischen Online und Präsenz. Daher gel­ ten für Webseminare, E-Trai­ nings et cetera grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für „normale“ Präsenz­ schulungen: Die Schulung muss objektiv geeignet (ver­ mittelt einschlägige Inhalte) und subjektiv notwendig (speziell dieses Mitglied be­ nötigt die Kenntnisse) sein, um das Amt ausüben zu kön­ nen. Das begründet einen Anspruch auf Grund- plus Auf­ bauschulung für alle neuen Personalvertretungsmitglie- der beziehungsweise für alle, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert. Zusätzlich werden nach denselben Vor­ aussetzungen Spezialschulun­ gen möglich. Aber zurück zur Online-Varian­ te: Auch das viel zitierte und mindestens ebenso oft als für die Personalräte verbindli­ ches Recht fehlinterpretierte Rundschreiben des BMI vom 28. April 2008 steht einer On­ line-Schulung nicht entgegen; vielmehr ist diese Möglichkeit hier ausdrücklich angelegt. Die einzelne Dienststelle kann sich also nicht generell gegen die Kostentragung bei Online- Schulungen stellen. Auch wenn das Rundschrei­ ben vorgibt, dass nur das an Hard- und Software genutzt werden darf, was die jeweilige akademie © Fokussiert/stock.adobe.com 22 dbb > dbb magazin | März 2021

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