dbb magazin 3/2021

und Arbeitnehmer, die jünger als 18 Jahre sind oder sich in ei­ ner Berufsausbildung befinden und jünger als 25 Jahre sind. Passiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit­ nehmer, die jünger als 25 Jahre sind. Da diese Altersbegrenzun­ gen zu statisch sind, soll dem nach dem Entwurf des BMAS im BetrVG Rechnung getragen werden, indem beim aktiven und passiven Wahlrecht zur JAV bei Auszubildenden nur noch auf den Status, nicht aber auf das Alter abgestellt wird. < Qualifizierung Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizie­ rung wird das allgemeine Initi­ ativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung im Referen­ tenentwurf gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstel­ le zur Vermittlung ermöglicht. Das Thema Qualifizierung ist ein entscheidender Baustein zur Fachkräftesicherung. Die Qualifizierung der Beschäftig­ ten ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung unerlässlich, um im Betrieb benötigte Kompe­ tenzen aufzubauen und damit Fachkräftemangel vorzubeu­ gen. Unzweifelhaft kennen Be­ triebsräte sehr genau die be­ trieblichen Notwendigkeiten vor Ort und können diese in die Einigung mit dem Arbeitgeber einfließen lassen. < Einsatz von künstlicher Intelligenz Im Rahmen der Digitalisierung nimmt die kunstliche Intelli­ genz (KI) in den Betrieben er­ heblich an Bedeutung zu. Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI und von Informations- und Kommunikationstechnik wird im Entwurf festgelegt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informa­ tions- und Kommunikations­ technik für den Betriebsrat als erforderlich gilt. Weiter wird klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vor­ gesehen ist. Das Gesetz soll si­ cherstellen, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Per­ sonalauswahl auch dann An­ wendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI er­ stellt werden. Eine frühzeitige Einbindung der Betriebsräte stärkt das Vertrauen und die Akzeptanz der Beschäftigten bei der Einführung und der An­ wendung von KI. Diese muss bereits bei der Planung des Ein­ satzes von KI erfolgen. Es ist unzweifelhaft notwendig, dass in Fragen der KI auch ein stän­ diger Bedarf an fachlicher Un­ terstützung bei den Betriebs­ räten besteht. Zukünftig sollen Diskussionen über die Erforder­ lichkeit eines IT-Sachverständi­ gen entfallen, da ein solcher dem Betriebsrat als ständiger Sachverständiger unmittelbar zur Verfügung stehen soll. Ar­ beitgeber und Betriebsrat ha­ ben sich in diesem Fall dann nur noch über die Kosten und die Person des Sachverständi­ gen zu einigen. < Elektronische Signatur Der Referentenentwurf sieht weiter vor, dass Betriebsverein­ barungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Entsprechendes soll auch fur den Spruch der Eini­ gungsstelle, den Interessen­ ausgleich und den Sozialplan gelten. Da die Betriebsvereinba­ rung unmittelbar in die Arbeits­ verhältnisse der Beschäftigten eingreift, haben diese auch ein besonderes Interesse daran, nachvollziehen zu können, dass Arbeitgeber und Betriebsrat den gleichen Text unterzeich­ net haben. < Datenrechtliche Verantwortlichkeit Die Verarbeitung sensibler Be­ schäftigtendaten zählt zum Kernbereich der Betriebsrats­ arbeit. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vor­ schriften kommt dem Betriebs­ rat daher eine besondere Ver­ antwortung zu. Der Entwurf des BMAS stellt hier klar, dass bei der Verarbeitung personen­ bezogener Daten durch den Be­ triebsrat der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortli­ che im Sinne der datenschutz­ rechtlichen Vorschriften ist. Denn unstreitig arbeiten die Be­ triebsräte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als Teil des Arbeitgebers, der fur die Einhaltung des Datenschut­ zes verantwortlich sein muss. < Evaluierung Eine Evaluation der Regelun­ gen soll fünf Jahre nach In­ krafttreten erfolgen. Es ist durchaus positiv zu bewerten, dass von einer Befristung der geplanten Rechtsänderungen aus Gründen der Rechtsklar­ heit und Rechtssicherheit ab­ gesehen wird. Der dbb begrüßt den Entwurf des BMAS für das Betriebsrätestärkungsgesetz im Grundsatz. Fraglich ist, in­ wieweit er im Rahmen des Ge­ setzgebungsverfahrens abge­ schwächt wird. Der Entwurf enthält wichtige und richtige Positionen zur Verbesserung der Mitbestimmung. Beson­ ders relevant ist dabei der er­ weiterte Schutz bei der Einlei­ tung von Betriebsratswahlen, die Stärkung der Betriebsräte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit und die unbefristete Teilnahme an Betriebsratssit­ zungen mittels Telefon- und Videokonferenz. Neue Arbeitsformen haben zu einer Zunahme der Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen geführt. Im Zuge der Digitali­ sierung wird diese Anzahl wei­ ter steigen. Auch dieser Perso­ nenkreis ist nach Auffassung des dbb über eine Ausweitung des Arbeitnehmerbegriffs un­ ter den Schutz der Betriebsver­ fassung zu stellen. Der dbb for­ dert darüber hinaus, dass den Gewerkschaften im Rahmen des Entwurfs ein elektroni­ sches Zugangsrecht zur Dienst­ stelle eingeräumt wird. Der An­ teil an Beschäftigten, die mobil oder in flexiblen Arbeitszeit­ modellen arbeiten, nimmt be­ dingt durch die schnell fort­ schreitende Digitalisierung von Arbeitsprozessen und -abläu­ fen stetig zu. Dies hat zur Folge, dass diese Beschäftigten für die Gewerkschaften auf dem her­ kömmlichen Weg über das „Schwarze Brett“, über Print­ informationen oder die An­ sprache vor Ort kaummehr zuverlässig erreichbar sind. hil arbeitnehmerrechte 21 dbb

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