dbb magazin 3/2021

beamte Grundsätzlich soll das Zeitgut­ haben bei derjenigen Dienst­ stelle ausgeglichen werden, bei der es erwirtschaftet wurde. Daraus folgt, dass im Falle ei­ ner Versetzung oder Beendi­ gung des Beamtenverhältnis­ ses das Zeitguthaben vor dem Wechsel noch in der alten Dienststelle auszugleichen ist. Gegebenenfalls kann dies auch durch die Anordnung des Dienstherrn erfolgen. Es wurde eine Übergangsrege­ lung für die Weiterführung der Ansparmöglichkeit der verlän­ gerten Wochenarbeitszeit nach den bestehenden Dienst­ vereinbarungen bis zum 31. Juli 2021 geschaffen. Verbesserte Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen Darüber hinaus können die Be­ schäftigten künftig ihre Reise­ zeiten bei Dienstreisen besser anrechnen lassen. Bislang war dies außerhalb der täglichen Arbeitszeit nur begrenzt mög­ lich. Nicht anrechenbare Reise­ zeiten wurden in der Vergan­ genheit erst ab dem Beginn der 16. Stunde im Kalendermonat auf Antrag zu einem Viertel auf die Arbeitszeit angerech­ net. Wegen des Schwellenwer­ tes von 15 Stunden imMonat und des Antragserfordernisses erfolgte bisher oft keine An­ rechnung. Künftig wird bei Dienstreisen, die über die tägliche Arbeits­ zeit hinausgehen, ein Freizeit­ ausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenba­ ren Reisezeiten gewährt. Das Erfordernis eines Antrags auf Anrechnung der Reisezeiten entfällt. Um eine Erfassung zu ermöglichen, müssen die Beschäftigten die Reisezeiten jedoch anzeigen, zum Beispiel indem sie diese in ein Zeiter­ fassungssystem eintragen. Erleichterungen für pflegende Angehörige Künftig können auch Beamtin­ nen und Beamte ihre regelmä­ ßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden ohne Auswirkungen auf die Besol­ dung verkürzen, wenn sie pfle­ gebedürftige nahe Angehörige in ihrem eigenen oder dem Haushalt der Angehörigen pflegen oder betreuen. Die bisher geltende Einschrän­ kung, dass der/die pflegebe­ dürftige Angehörige zum Haushalt des Beamten ge­ hören musste, wurde auf­ gehoben. Eine Verkürzung der Arbeitszeit wird hingegen nicht gewährt, wenn der nahe Angehörige etwa in einem Pflegeheim betreut wird. Wiedereinführung der „Opt-out“-Regelung Auch wurde die „Opt-out“-­ Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2020 wiedereinge­ führt, damit die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Bereichen mit Bereitschafts­ dienst auf freiwilliger Basis in Zukunft auf bis zu 54 Wochen­ stunden im Durchschnitt ver­ längert werden kann. > Sonderurlaub Anpassungen bei den Regelun- gen für Familienheimfahrten Aufgrund der COVID-19-Pan­ demie wurden die Regelungen zur Gewährung von Sonderur­ laub unter Fortzahlung der Be­ soldung zur Akutpflege von pflegebedürftigen Angehöri­ gen und zur Betreuung er­ krankter Kinder befristet angepasst. ka Die novellierten rechtlichen Rahmenbedingungen zu den genannten und zu weiteren Themenfeldern im Zusam­ menhang mit der Arbeits­ zeit sind in der Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelun­ gen zu Arbeitszeit und Son­ derurlaub enthalten, die im Bundesgesetzblatt vom 23. Dezember 2020 veröf­ fentlicht worden ist. Gemeinsame Aktion von dbb und Landesbünden Appell an die Besoldungsgesetzgeber Wegen der herausragenden und langfristigen Bedeutung in finanzieller und gesell­ schaftlicher Hinsicht hat der dbb mit seinen Landesbünden die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern am 8. Januar 2021 aufgefordert, die Verfassungsvorgaben für die Vergangenheit umgehend zu erfüllen und für die Zu­ kunft die Unterstützung bei der zwingenden Neugestal­ tung angeboten. Ein Auslöser für diese kon­ zertierte Aktion ist, dass un­ sere Verfassung überall in Deutschland gilt und es nicht sein kann, dass bei Beamtin­ nen und Beamten, die täglich ihren Dienst verrichten, der Abstand von den staatlichen Leistungen zur Grundsiche­ rung nicht eingehalten wird. Ein weiterer der Wille, auf der Basis von einheitlichen Grund­ lagen mit allen Ländern und dem Bund einheitliche, trag­ fähige und zukunftsfähige Regelungen zu erarbeiten. Zu beachten ist dabei, dass die Frage des Mindestmaßes und der Ausgestaltung der verfas­ sungskonformen Besoldung äußerst komplex, schwierig und von vielen unterschiedli­ chen Faktoren abhängig ist, weil seit dem Jahr 2006 die Besoldung im Bund und in den Ländern jeweils unterschied­ lich gestaltet ist und es in den 17 verschiedenen Rechtskrei­ sen eine Vielzahl von unter­ schiedlichsten Regelungen gibt. Dies wird unterschied­ lichste Regelungen in Bund und Ländern für die Vergan­ genheit zur Heilung der rechtswidrigen Unteralimen­ tierung mit sich bringen. Für die Zukunft sind Lösungen anzustreben, die ein Mindest­ maß an Grundeinheitlichkeit in der Besoldung der Beamten sicherstellen. < Zur Ausgangslage Auch die jüngsten Entschei­ dungen des Bundesverfas­ sungsgerichts zur sogenannten „Grundbesoldung“ in Berlin sowie zur Unteralimentierung „kinderreicher Beamtenfami­ lien“ in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu dbb magazin, Ausga­ be September 2020, Seite 16) zeigen, dass unabwendbare Handlungsnotwendigkeiten bestehen, weil die Besoldung für die mehr als 1,8 Millionen Beamtinnen und Beamten in der Bundesrepublik Deutsch­ land im Bereich der Mindestali­ mentation und im Bereich der Alimentation für Familien in weiten Teilen verfassungswid­ rig zu niedrig ist. Für die Ver­ gangenheit stehen deshalb Hunderttausenden von Beam­ ten Nachzahlungsansprüche zu. Für die Zukunft müssen spätestens ab Mitte des Jahres 2021 verfassungskonforme Regelungen getroffen werden. 19 dbb > dbb magazin | März 2021

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