dbb magazin 3/2021

beamte Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes Deutliche Verbesserungen Für Bundesbeamtinnen und -beamte sind mit Be­ ginn des Jahres 2021 deutliche Verbesserungen bei der Arbeitszeit in Kraft getreten. Der dbb hat seine Positionen im Rahmen der vom Bundesmi­ nisterium des Innern, für Bau und Heimat durch­ geführten Beteiligung der Spitzenorganisationen eingebracht. Erfolge wurden insbesondere bei den Regelungen zu Langzeitkonten und im Hin­ blick auf den Personenkreis, der pflegebedürftige nahe Angehörige betreut, erzielt. > Arbeitzeit Verstetigter Rechtsrahmen für Langzeitkonten Bislang konnten in der Bun­ desverwaltung Langzeitkon­ ten auf Grundlage einer Ex­ perimentierklausel geführt werden, die das Ansparen von Zeitguthaben längstens bis zum 31. Dezember 2020 er­ laubte. Mit der Neuregelung wird die Möglichkeit der Füh­ rung von Langzeitkonten dau­ erhaft festgeschrieben. In Be­ zug auf die Langzeitkonten sind folgende Eckpunkte zu nennen: Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zu einer Höhe von 1400 Stunden gut­ geschrieben werden. Die maxi­ male Ansparsumme entspricht damit derjenigen aus der Erprobungsphase. Ein Ansparen von Stunden ist künftig über eine Verlänge­ rung der Wochenarbeitszeit im Umfang von bis zu drei Stunden auf Antrag möglich. Die Genehmigung der beantrag­ ten Verlängerung der regelmäßi­ gen wöchentlichen Arbeitszeit setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte auf einem Ar­ beitsplatz tätig ist, bei dem ein erhöhter, über das Normalmaß hinausgehender Arbeitsanfall besteht. Für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben muss ein tatsächlicher Bedarf an der verlängerten wöchentlichen Arbeitszeit bestehen. Grundsätzlich ist die Erhöhung der regelmäßigen wöchentli­ chen Arbeitszeit für die Zukunft vorzunehmen. Eine Rückwir­ kung von vier Wochen ist mög­ lich, wenn erkennbar geworden ist, dass es sich um eine Arbeits­ belastung von gewisser Dauer handelt. In Ausnahmefällen ist auch eine Rückwirkung von zwölf Wochen möglich, sofern der Vorgesetzte dies begründet und die Personalverwaltung zustimmt. Nach zwei Jahren oder bei ei­ nemWechsel der Organisations­ einheit wird eine obligatorische Überprüfung vorgenommen. Über eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hinaus können An­ sprüche auf Dienstbefreiung für bis zu 40 Stunden dienstlich an­ geordneter oder genehmigter Mehrarbeit pro Jahr auf dem Langzeitkonto gutgeschrieben werden. Der Übertrag von Mehrarbeitsstunden auf das Langzeitkonto ist innerhalb der Frist des § 88 Satz 2 des Bundes­ beamtengesetzes möglich. Anders als in der Erprobungs­ phase können mit der Neure­ gelung auch Beamtinnen und Beamte mit einem Langzeit­ konto einen positiven Gleitzeit­ saldo in den nächsten Abrech­ nungszeitraum übertragen. Eine Freistellung ist für einen zusammenhängenden Zeit­ raum von grundsätzlich höchs­ tens drei Monaten möglich. Gleichzeitig wird die Möglich­ keit einer darüber hinausge­ henden Freistellung im Aus­ nahmefall eröffnet. Unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ist ein Zeitausgleich durch zusammenhängende Freistellung von bis zu drei Monaten möglich. Bei den Langzeitkonten handelt es sich um reine Zeitguthaben­ konten. Ein Ausgleich für das Zeitguthaben kann nur durch Freistellung vomDienst erfolgen. Model Foto: Syda Productions/Colourbox.de 18 dbb > dbb magazin | März 2021

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