dbb magazin 1-2/2021

bundesbeamte zeit auf 70 Prozent. Gerade in dieser Lebensphase bringt die damit verbundene Möglichkeit der Reduzierung der Ausgaben für die ergänzende private Krankenversicherung eine finanzielle Entlastung. < Höhere Zuschüsse Nach einer Verbesserung in der GKV durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz für Festzuschüsse für zahnärztli­ che und zahntechnische Leis­ tungen der Regelversorgung werden auch die Beihilfeleis­ tungen entsprechend ange­ passt. Damit werden die zum 1. Januar 2004 eingeführten Einsparungen wieder rückgän­ gig gemacht. 60 Prozent der Aufwendungen für Material- und Laborkosten sind wieder beihilfefähig. Ebenfalls auf­ gehoben werden viele ein­ schränkende Vorgaben einer Beihilfegewährung zu Aufwen­ dungen für Sehhilfen. Damit wird einem Urteil des Bayeri­ schen Verwaltungsgerichts­ hofs Rechnung getragen, das den Ausschluss aufgrund der existenziellen Bedeutung und Notwendigkeit von Sehhilfen für rechtswidrig erklärt hat. < Neue Therapieformen Der Bereich der psychologi­ schen Therapieformen wird um weitere Bereiche erweitert. Neben dem beihilfefähigen Beitrag für eine psychothera­ peutische Akutbehandlung in Höhe von 51 Euro wird die Bei­ hilfe mit der Aufnahme der Beihilfefähigkeit der Aufwen­ dungen für Kurzzeittherapien um einen wichtigen Therapie­ bereich erweitert, der Patien­ ten mit akuten Belastungs­ reaktionen und leichteren Depressionen und Angststö­ rungen Hilfe bieten kann. Auf­ wendungen für Kurzzeitthera­ pien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle und ohne Gutachterverfahren bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Zu beachten ist, dass Sitzungen für Akut- und Kurzzeittherapien bei Fortführung der Behandlung auf eine genehmigungspflichti­ ge Psychotherapie angerech­ net werden. Weiter wird die Systemische Therapie als ein psychothera­ peutisches Verfahren, dessen Schwerpunkt auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen, insbesondere auf Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt liegt, in die Beihilfe mit im Regelfall 36 Sitzungen aufge­ nommen. Diese Therapieform bedarf der Anerkennung durch die Festsetzungsstelle. < Anerkennung von Fahrtkosten Der Bereich der Fahrtkosten wurde neu strukturiert und die Notwendigkeiten für eine ärztliche Verordnung wurden angepasst. In vielen Fällen ist aufgrund der Grunderkran­ kung, der Behinderung oder des Pflegegrades davon aus­ zugehen, dass eine ärztliche Verordnung lediglich eine Form­ sache darstellt. Notwendige Fahrten zur ambulanten Dialy­ se, zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie bei Krebs­ behandlungen sind so künftig auch ohne ärztliche Verord­ nung beihilfefähig. Personen mit einem Schwerbehinderten­ ausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H sowie von Perso­ nen mit einem Pflegegrad drei bis fünf wird eine ärztliche Ver­ ordnung für notwendige Fahr­ ten nicht mehr benötigt. Verbesserungen wurden für Begleitpersonen bei stationä­ ren Krankenhausbehandlun­ gen und bei Rehabilitations­ maßnahmen erzielt. Im Krankenhaus wird die Unter­ bringung und Verpflegung ei­ ner medizinisch notwendigen Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses beihilfefä­ hig, wenn eine Mitaufnahme im Krankenhaus nicht möglich ist. Bei Rehabilitationsmaßnah­ men wurden die Voraussetzun­ gen neu gefasst, die medizini­ sche Notwendigkeit einer Begleitperson muss gutach­ terlich bestätigt werden. Bei ambulanten Rehabilita­ tionsmaßnahmen in wohnort­ nahen Einrichtungen entfällt die bisherige Beschränkung der Fahrtkosten auf 200 Euro. Stattdessen sind nachgewiese­ ne Fahrtkosten bis zu zehn Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihil­ fefähig, sofern kein kostenlo­ ser Transport durch die Einrich­ tung erfolgt. Taxikosten sind bei Rehabilitationsmaßnah­ men nur bei gutachterlich be­ stätigter medizinischer Not­ wendigkeit beihilfefähig. Neu aufgenommen wurde die ge­ sundheitliche Versorgungspla­ nung für die letzte Lebenspha­ se. Bietet eine vollstationäre Pflegeeinrichtung oder eine Einrichtung der Eingliederungs­ hilfe für behinderte Menschen diese Maßnahme an, sind die Aufwendungen beihilfefähig. < Freiwillig gesetzlich Versicherte Für freiwillig gesetzlich versi­ cherte Beamtinnen und Beam­ te wird die bis zum 19. Septem­ ber 2012 geltende Regelung des § 47 Abs. 6 BBhV mit einer vereinfachten Bearbeitung wieder eingeführt. Bei beihilfe­ berechtigten Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versi­ chert sind, und bei berücksich­ tigungsfähigen Personen, die der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversiche­ rung unterliegen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen unter Anrech­ nung der Leistungen und Er­ stattungen der Krankenkasse. Nunmehr wird auf eine Berück­ sichtigung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbei­ trägen verzichtet. Damit wird eine bessere Verzahnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von frei­ willig versicherten beihilfebe­ rechtigten Personen innerhalb des bewährten Beihilfesystems erreicht. Die Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass freiwillig gesetzlich versi­ cherte Beamtinnen und Beam­ te ihren Beitrag in voller Höhe selbst tragen. Die volle Aufstockung greift nicht, wenn keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkas­ sen wie bei individuellen Ge­ sundheitsleistungen, auch IGeL-Leistungen genannt, er­ folgen. Dann gilt der normale Bemessungssatz. < Effekte der Corona-Krise Neben den medizinischen Wei­ terentwicklungen der Beihilfe spielen auch aktuelle Erforder­ nisse für die Anpassungen eine Rolle. Durch die Schließungen von Schulen, Hochschulen und Ausbildungsstätten infolge der Corona-Pandemie wird ein Nachsteuern der Berücksichti­ gungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe notwendig. Da sich die im Jahr 2020 vorgesehenen Abschlüsse verzögern und hier­ durch bislang berücksichti­ gungsfähige Kinder aus dem Familienzuschlag herausfallen können, soll mit der Berück­ sichtigung des Zeitraumes die­ ser Verzögerung die Berück­ sichtigungsfähigkeit erhalten bleiben. th 25 dbb > dbb magazin | Januar/Februar 2021

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