dbb magazin 1-2/2021

bundesbeamte Änderungen im Beihilferecht des Bundes Mehr Leistung, wesentlich schlankere Verordnungsform Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung wird die Beihilfe für die Beamtinnen und Beamten sowie für Versor­ gungsempfängerinnen und Versorgungsempfän­ ger zum 1. Januar 2021 an die aktuellen Erforder­ nisse angepasst. Die Verordnung berücksichtigt Entwicklungen in der Medizin, der gesetzlichen Krankenversi­ cherung sowie der Rechtspre­ chung und reagiert auf prakti­ schen Änderungsbedarf. Beson- ders hervorzuheben sind die Verbesserungen beim Gesamt­ betrag der Einkünfte für berück­ sichtigungsfähige Angehörige, die Erhöhung des Beihilfebe­ messungssatzes in Elternzeit, die Verbesserung bei Sehhilfen und die Erhöhung der Beihilfe­ leistungen für Material- und La­ borkosten bei Zahnersatz. Mit der Herausnahme des Heil­ bäder- und Kurorteverzeichnis­ ses oder der Anlage zu den Gruppen für Festbetragsarznei­ mittel wird die Bundesbeihilfe­ verordnung wesentlich ver­ schlankt. Das Verzeichnis soll jetzt als Serviceleistung ohne Verordnungsrang fortgeschrie­ ben und veröffentlicht werden. Die Festbeträge für Arzneimit­ tel werden durch direkten Ver­ weis auf die durch das Bundes­ institut für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.dimdi. de) bekannt gegebenen Höchst­ beträge einbezogen. Dieser Weg war lange umstritten. Aber durch das Urteil des Bun­ desverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 (Az.: 5 C 17.16) sind dynamische Ver­ weisung auf die Festbeträge, die nach dem Recht der GKV für Arzneimittel festgesetzt werden, möglich. Auch die Auf­h ebung des Ausschlusses von Aufwendungen für Unter­ suchungen und Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspart­ ner, die Eltern oder die Kinder des Behandelten trägt dazu bei, das Beihilfeverfahren zu verein­ fachen. Zur Vereinfachung dient auch die Weiterentwicklung der Möglichkeit der Direktabrech­ nung von Leistungserbringern mit den Beihilfestellen. Dazu wird neben dem schriftlichen Verfahren auch der elektroni­ sche Datenaustausch ermög­ licht. Dies wird perspektivisch weitere Verfahren für die Di­ rektabrechnung schaffen, wie zum Beispiel das E-Rezept. Entsprechend den Verbes­ serungen für gesetzlich Ver­ sicherte im Bereich der Zahn­ versorgung durch das Termin- service- und Versorgungsge­ setz vom 6. Mai 2019 werden die Material- und Laborkosten bei Zahnersatz wieder von 40 auf 60 Prozent angehoben. Ebenfalls angepasst an die Entwicklung im Bereich der gesetzlichen Krankenversi­ cherung werden medizinisch notwendige Begleitungen in einer Rehabilitationsein- richtung und die Übernahme der Kosten für die Pille bis zum 22. Lebensjahr. Durch die wir­ kungsgleiche Übertragung der Änderungen der Psychothera­ pie-Richtlinie in den Bereich der Beihilfe wird die Systemi­ sche Therapie für Erwachsene als weiteres Richtlinienverfah­ ren aufgenommen. Ausge­ schlossen wurde dagegen die Paar- und Familienberatung. < Erhöhung wichtiger Beträge Mit der Anhebung des Gesamt­ betrages der Einkünfte für be­ rücksichtigungsfähige Personen wird einem langjährigenWunsch des dbb Rechnung getragen. Dieser Betrag ist seit 2009 nicht mehr angepasst worden und führte dazu, dass viele Personen fürchteten, durch die allgemei­ nen Rentenanpassungen aus der Beihilfe herauszufallen. Jetzt greift der Ausschluss der Beihilfe einheitlich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 20000 Euro, die Anwendung der Übergangs­ regelung entfällt. Damit wird dem subsidiären Charakter der Beihilfe Rechnung getragen, da ab dieser Grenze davon aus­ gegangen wird, dass berück­ sichtigungsfähige Personen wirtschaftlich selbstständig angesehen werden mit der Folge, dass für einen eigenen Krankenversicherungsschutz gesorgt werden muss. Maß­ geblich bleiben die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Be­ antragung der Beihilfe sowie der Nachweis durch eine Kopie des Steuerbescheides. Um die Einkommensgrenze langfristig sicher auszugestal­ ten, wird in einem zweiten Schritt eine regelmäßige An­ hebung aufgrund der Entwick­ lung entsprechend dem Ren­ tenwert West vorgenommen. Diese Erhöhung wirkt sich aus Vollzugsgründen erst in dem auf die Änderung folgenden Kalenderjahr aus und wird für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024 zugrunde gelegt. Ein weiterer wichtiger Schritt ist auch die Erhöhung des Be­ messungssatzes für beihilfebe­ rechtigte Personen in Eltern­ Foto: Colourbox.de 24 dbb > dbb magazin | Januar/Februar 2021

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