dbb magazin 10/2020

akademie unter Nr. 17. Daher kann der Personalrat dieses Mitbestim­ mungsrecht prüfen, sobald technische Daten erfasst, aus­ gewertet oder anderweitig übertragen und verarbeitet werden. Zum Bespiel, wenn Kollegen aufgrund des mobilen Arbeitens neuerdings Excel-Lis­ ten mit ihren Aufgaben, Fall­ zahlen oder Kundenkontakten führen sollen und diese beim Vorgesetzten zusammenge­ führt werden. 2 Neben § 75 III BPersVG ist auch § 76 BPersVG zu beachten, und zwar sowohl kollektiv als auch individuell: Der Personalrat ist bei jeder einzelnen Versetzung ins Homeoffice zu beteiligen und kann gegebenenfalls hin­ sichtlich der personellen Aus­ wahlrichtlinien für die Verset­ zung ins Homeoffice kollektive Regelungen einfordern. 2 OVG Sachsen 17. Januar 2019, 8 A 677 /18.PB. Was wenn Mitarbeiter auch nach Corona mobil arbeiten möchten, aber die Dienststel­ lenleitung dies ablehnt? Dann hat der Personalrat keine Rechtsgrundlage, mobiles Ar­ beiten für alle einzufordern. Doch vielleicht lässt sich die Leitung argumentativ über­ zeugen. Wären Mitarbeiter in Teilzeit bereit, ihre Arbeitszeit um die Stunden aufzustocken, die sie sonst für die Anreise aufwenden, wenn sie dafür nicht mehr täglich ins Büro müssten? Oder lassen sich die Krankheitszahlen in der Dienststelle verringern, wenn jemand, der „nur“ erkältet ist, von zu Hause arbeiten darf? Natürlich kann man nicht davon ausgehen, dass in jedem Perso­ nalrat Spezialisten zu den Berei­ chen „Datenschutz“, „Arbeits­ sicherheit“ oder „mobiles Arbeiten“ sitzen. Daher umfasst der Anspruch auf Fortbildung gemäß § 46 VI BPersVG nicht nur die Grundlagen der Perso­ nalratstätigkeit. Sobald in der Dienststelle umfassende Kennt­ nisse auf einem Themengebiet für die Erfüllung der Personal­ ratsaufgaben relevant werden können, entsteht Anspruch auf entsprechende Fortbildung. Mindestens ein Mitglied kann sich dann schulen lassen. Die dbb akademie bietet dies­ bezüglich sowohl Web-Semi­ nare als auch Präsenzschu­ lungen an. Web-Seminare >> Homeoffice & Mobiles Arbeiten 2021 Q003 DL | 21. Januar 2021 | 10 bis 11.30 Uhr Präsenzseminare >> Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten 2021 Q217 DL | 11. bis 12 Februar 2021 2021 Q218 DL | 25. bis 26. März 2021 >> Dienstvereinbarung Digitalisierung: Einführung und Nut­ zung von IT, Überwachungsrisiken, Qualifizierungschancen, Arbeitsschutz 2021 Q213 DL | 9. bis 11. Juni 2021 2021 Q214 DL | 9. bis 11. November 2021 >> Beteiligungsrechte sicher und kompetent wahrnehmen 2021 Q225 DL | 25. bis 26. März 2021 2021 Q226 DL | 12. bis 13. April 2021 23 dbb > dbb magazin | Oktober 2020

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