TARIFPOLITIK Arbeitszeit Wenn die Nacht zum Alltag wird Rund vier Millionen Beschäftigte leisten in Deutschland Nachtarbeit. Knapp jede zehnte erwerbstätige Person geht ihrer Tätigkeit regelmäßig zwischen 23 und 6 Uhr nach. Das hat Folgen für Gesundheit und Sozialleben. Der Gesetzgeber hat das erkannt und kompensiert Nachtarbeit, die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gesetzlich definiert ist, mit Zuschlägen oder Freizeit. Wer einen hohen Leidensdruck spürt, kann unter Umständen die Versetzung in die Tagschicht verlangen. In Tarifverträgen ist Nachtarbeit zudem oftmals weiter gefasst und die gesetzlichen Zuschläge sind verbessert. Nicht ohne Grund, denn die Folgen von Nachtarbeit können gravierend sein. Physiologisch werden nachts viele Funktionen heruntergefahren: Körpertemperatur, Puls, Verdauung und Atmung verlangsamen sich. Das ist keine Frage der Gewöhnung. Auch nach Jahren des umgekehrten Rhythmus ist der Körper nachts auf Ruhe gepolt. Die Folge ist, dass der Schlaf am Tag nie so erholsam sein wird wie der Schlaf in der Nacht. Bei Nachtarbeit steigt das Risiko für Typ-2-Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Hirninfarkte, psychische Krankheiten, Fehlgeburten und vieles mehr. Gleichzeitig haben es Nachtarbeitende schwerer, ihr Sozialleben aufrechtzuerhalten – ebenfalls ein wichtiger Faktor gegen Stress und entscheidend für die eigene Lebensqualität. Der arbeitsrechtliche Rahmen Zum Schutz der Beschäftigten trifft § 6 des Arbeitszeitgesetzes einige wichtige beschränkende Regelungen. Die Höchstdauer von Nachtarbeit liegt bei acht Stunden. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb von vier Wochen oder einem Monat der Schnitt von acht Stunden nicht überschritten wird. Zudem müssen Arbeitgebende die Erschwernis der Nachtarbeit durch Zuschläge oder durch freie Tage kompensieren. Damit Gesundheitsgefahren frühzeitig erkannt werden, sieht das Arbeitszeitgesetz für alle Nachtarbeitnehmenden einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor. Der Anspruch besteht vor Aufnahme der Beschäftigung und dann alle drei Jahre, ab dem 50. Lebensjahr sogar einmal pro Jahr. Falls tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist, liegt der Nachtzuschlag in der Regel bei 25 Prozent. Allerdings müssen laut Bundesarbeitsgericht auch die jeweiligen Belastungen bei der Nachtarbeit berücksichtigt werden. Deshalb ist zum Beispiel bei Dauernachtschicht von Lkw-Fahrenden ein höherer Zuschlag von 30 Prozent angemessen. Dagegen kann bei der geringeren Belastung einer Bereitschaft auch ein niedrigerer Zuschlag angemessen sein. Die Berechnungsgrundlage für den prozentualen Zuschlag darf dabei nicht unter dem Mindestlohn liegen. Das gilt im öffentlichen Dienst TVöD und TV-L enthalten eigene Regeln zur Nachtarbeit. Insbesondere wird dort die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr als Nachtzeit definiert. Der Zuschlag beträgt 20 Prozent der Stufe 3 der eigenen Entgeltgruppe. Besteht ein Arbeitszeitkonto und sprechen keine betrieblichen Gründe dagegen, kann alternativ auch eine Umwandlung in Freizeit erfolgen. Wenn Beschäftigte gesundheitlich keine Nachtarbeit mehr leisten können (Nachtdienstuntauglichkeit), müssen Arbeitgebende für eine Versetzung in den Tagdienst sorgen (§ 6 Abs. 4 ArbZG). Erforderlich ist aber, dass die von ihnen geschuldete Tätigkeit auch während des Tages erbracht werden kann. Weitere Gründe für eine Versetzung in die Tagschicht sind ein im Haushalt lebendes Kind unter zwölf Jahren oder schwer pflegebedürftige Angehörige, wenn diese nicht anders versorgt werden können. Wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, können Arbeitgebende die Versetzung ausnahmsweise ablehnen. Dann muss jedoch der Betriebsrat gehört werden. Die Arbeitgebenden tragen nicht nur die Kosten der Untersuchungen, sondern auch die damit zusammenhängenden notwendigen Kosten wie An- und Abfahrt. Nur wenn die Arbeitgebenden die Untersuchung durch einen Betriebsarzt anbieten und Arbeitnehmende sich trotzdem für einen anderen Arzt entscheiden, müssen diese Kosten nicht übernommen werden. Für zwei besonders schutzbedürftige Gruppen ist Nachtarbeit grundsätzlich ausgeschlossen. Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren dürfen zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten. In einzelnen Branchen dürfen sie ab 16 Jahren aber wenige Stunden Nachtarbeit leisten, etwa in Bäckereien oder Gaststätten. Die Einzelheiten lassen sich in § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz nachlesen. Schwangere und stillende Frauen dürfen ebenfalls zwischen 20 und 6 Uhr nicht eingesetzt werden. Wenn Schwangere den nächtlichen Einsatz selbst wünschen und keine medizinischen Gründe dagegensprechen, ist ein Einsatz bis 22 Uhr ausnahmsweise möglich (§ 28 Mutterschutzgesetz). _ © Ronald Rampsch - stock.adobe.com 8 AKTUELL dbb magazin | Oktober 2026
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