dbb magazin 10/2026

BEAMTE Übernahmeschutz ist Personalvertretungsrecht Mit einem beachtenswerten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein die Rechte von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gestärkt. Geklärt wurde nicht die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich entstanden ist, sondern welcher Rechtsweg für diese Streitigkeit zuständig ist. Ein JAV-Mitglied hatte vor Abschluss seiner Ausbildung fristgerecht seine Weiterbeschäftigung verlangt und sich dabei auf § 127 Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 2 BPersVG berufen. Danach gilt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Die Dienststelle bestritt dies. Das Gericht stellte klar: Die Frage, ob die gesetzliche Weiterbeschäftigungsfiktion für JAV-Mitglieder eingreift, ist eine personalvertretungsrechtliche und keine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Anspruch folgt allein aus der besonderen Rechtsstellung als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dient dem Schutz vor Benachteiligungen wegen des Engagements in der Interessenvertretung. Besonders hervorzuheben ist die Aussage des Gerichts zur „prozessualen Waffengleichheit“: Nicht nur die Dienststelle, sondern auch das betroffene JAV-Mitglied muss die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen der gesetzlichen Weiterbeschäftigung vor dem Verwaltungsgericht klären zu lassen. Andernfalls würden die gesetzlichen Schutzrechte der Jugendvertreter faktisch geschwächt. Für die Praxis bedeutet das: Über die Frage, ob durch ein wirksames Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 56 BPersVG ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, entscheiden die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Erst Streitigkeiten aus dem anschließend bestehenden Arbeitsverhältnis, etwa über Vergütung oder Beschäftigungspflichten, gehören vor die Arbeitsgerichte. Der Beschluss stärkt damit den besonderen Übernahmeschutz von JAV-Mitgliedern und schafft zugleich Klarheit über den richtigen Rechtsweg. Für Jugend- und Auszubildendenvertretungen ist dies ein wichtiges Signal, dass ihre gesetzlich verankerten Schutzrechte wirksam durchgesetzt werden können. Nachzulesen ist der Beschluss in der ZfPR online 7-8/2026, Seite 27. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Was bedeutet Versorgung aus dem letzten Amt? Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gehört zu den prägenden Strukturprinzipien des deutschen Beamtenversorgungsrechts. Danach bemessen sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge grundsätzlich nach den Bezügen des Amtes, das Beamte zuletzt im statusrechtlichen Sinne innehatten und zumindest zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand bekleidet haben. Entsprechende Regelungen in den Beamtenversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder stimmen inhaltlich weitgehend überein. Verfassungsrechtlich wurzelt die Versorgung aus dem letzten Amt im Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG und bewirkt die Fortsetzung der Alimentation nach Beendigung des aktiven Dienstes, welche das Amt und damit die erreichte Stellung des Beamten abbilden muss. Beförderungen dürfen sich nicht nur während der aktiven Dienstzeit, sondern müssen sich grundsätzlich auch versorgungsrechtlich auswirken. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Im Jahr 1982 hatte das Bundesverfassungsgericht eine zweijährige Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt noch als verfassungsgemäß angesehen, eine spätere Verlängerung dieser Frist auf drei Jahre jedoch im Jahr 2007 als verfassungswidrig und nichtig erklärt. Der Gesetzgeber darf den Grundsatz zwar aus sachlichen Gründen begrenzen, seinen verfassungsrechtlichen Kerngehalt jedoch nicht aushöhlen. Die Versorgung aus dem letzten Amt wird als Ausdruck des Alimentationsprinzips und zugleich des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips verstanden. Maßgeblich ist dabei allerdings das zuletzt verliehene Statusamt und nicht die tatsächlich ausgeübte Funktion. Zeiten einer lediglich höherwertigen Verwendung bleiben daher grundsätzlich ohne Einfluss auf die spätere Versorgung, wenn die Übertragung eines entsprechenden höheren Statusamtes nicht erfolgt ist. Das Versorgungsrecht folgt insoweit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Trennung von Amt und Funktion. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gewährleistet damit eine amtsbezogene, leistungsorientierte und verfassungsrechtlich abgesicherte Bemessung der beamtenrechtlichen Versorgung. wa Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten

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