Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Dominik Schindera (dsc), Rüdiger Heß (rh), Stefan Sommer (som), Matthias Warnking (wa) und Isabella Wimmer (wim) Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © fotografci - stock.adobe.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 57,20 Euro zzgl. 10,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,40 Euro zzgl. 2,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Dorr, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 67, gültig ab 1.1.2026. Druckauflage: 540 363 (IVW 2/2026). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Recycling Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 10|2026, 77. Jahrgang RECHT Gewissenskonflikt eines Trambahnfahrers Ein Trambahnfahrer ist trotz Gewissenskonflikts verpflichtet, eine mit Bundeswehr-Werbung beklebte Straßenbahn zu fahren. Der Kläger, ein Trambahnfahrer der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG), hatte sich gegen eine Ermahnung seiner Arbeitgeberin zur Wehr gesetzt. Zu der war es wegen der Weigerung des Klägers gekommen, eine Straßenbahn mit Bundeswehr-Werbung zu fahren. Die betreffende Bahn war seit August 2024 in Tarnfarben und mit dem BundeswehrSlogan „Mach, was wirklich zählt“ in München unterwegs. Der Kläger, ein anerkannter Wehrdienstverweigerer, sah sich dadurch in einem Gewissenskonflikt. Gemeinsam mit zwei weiteren Fahrern bat er die Geschäftsführung, nicht auf der „Bundeswehr-Tram“ eingesetzt zu werden. Die MVG jedoch lehnte dies unter Hinweis auf organisatorische Schwierigkeiten ab. Als der Kläger im Mai 2025 für die entsprechende Tram eingeteilt wurde, übernahm er sie zwar, verweigerte aber die Weiterfahrt. Daraufhin musste das Fahrzeug getauscht werden. Der Kläger erhielt eine Ermahnung. Im Gerichtsverfahren verlangte er deren Entfernung aus der Personalakte. Die Arbeitgeberin erhob Widerklage: Der Kläger sei verpflichtet, die Tram zu fahren. Das Arbeitsgericht München gab der Widerklage am 20. Mai 2026 (Az.: 4 Ca 15395/25) statt. Das Direktionsrecht der Arbeitgebenden umfasse grundsätzlich auch die Zuweisung der Bundeswehrtram. Ein Gewissenskonflikt müsse zwar berücksichtigt werden, führe aber nicht automatisch zu einer Ausnahme von der Arbeitspflicht. Im Rahmen der Interessenabwägung überwogen die Belange der Arbeitgeberin. Der Eingriff in die Gewissensfreiheit sei vergleichsweise gering, da der Kläger weder militärische Tätigkeiten ausübe noch aktiv für die Bundeswehr werbe und lediglich ein Mal mit dem Fahrzeug in Berührung gekommen war. Eine Ausnahmeregelung könne die Dienstplangestaltung jedoch unverhältnismäßig erschweren. Die Weisung sei deshalb rechtmäßig. Die Entscheidung zeigt, dass bei der Abwägung zwischen Gewissensfreiheit und betrieblichen Interessen die Intensität und Häufigkeit des Eingriffs eine entscheidende Rolle spielen. Urteil des Monats © CC 4.0/Al-Lind-Smith SERVICE 41 dbb magazin | Oktober 2026
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==