Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Oliver Krzywanek (krz), Dominik Schindera (dsc), Stefan Sommer (som) und Matthias Warnking (wa) Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Unsplash.com/Getty Images Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 57,20 Euro zzgl. 10,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,40 Euro zzgl. 2,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Dorr, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 67, gültig ab 1.1.2026. Druckauflage: 540 363 (IVW 2/2026). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Recycling Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin7-8|2026, 77. Jahrgang RECHT Der Fenstersprung aus dem Homeoffice ist kein Arbeitsunfall Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht, wenn ein Beschäftigter zur Selbstrettung aus dem Fenster seiner Wohnung springt, während er im Homeoffice arbeitet. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit einem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: L 21 U 47/23) festgestellt. Der Kläger arbeitete im Jahr 2021 auf betriebliche Anordnung als Softwareentwickler im Homeoffice und nahm an einer Telefonkonferenz teil. In seiner Wohnung explodierten im Flur gelagerte Akkus eines privat genutzten E-Rollers. Feuer und Qualm breiteten sich schnell in der Wohnung aus. Der Kläger flüchtete zum Fenster und rief um Hilfe. Dann ließ er sich vom Fensterbrett herab und sprang aus circa fünf Metern Höhe. Der Kläger zog sich mehrere Brüche zu. Die zuständige beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das LSG wies die Berufung zurück und verneinte einen Arbeitsunfall. Ein solcher setzt voraus, dass eine Verrichtung im Unfallzeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, zu einem zeitlich begrenzten, von außen einwirkenden Ereignis führt und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod verursacht. Maßgeblich ist die letzte konkrete Verrichtung vor Schadenseintritt; diese lag im Sprung aus dem Fenster. Es fehlte am inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da die objektivierte Handlungstendenz vorrangig der Selbstrettung und damit einem eigenwirtschaftlichen Zweck diente. Zeitdruck während der Telefonkonferenz genügte nicht, um der Rettungshandlung ein wesentlich betriebliches Gepräge zu geben. Einen Gesundheitserstschaden durch Rauch wies der Kläger nicht nach. Zudem verwirklichte sich eine dem privaten Wohnbereich zuzurechnende Gefahr (Explosion von E‑RollerAkkus). Unerheblich ist die Nutzung des Rollers für den Arbeitsweg. Die spätere Gleichstellung von Homeoffice und Betriebsstätte ist mangels Übergangsregelung nicht anwendbar. Urteil des Monats © Pixel-Shot - stock.adobe.com SERVICE 41 dbb magazin | Juli/August 2026
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