dbb magazin 7-8/2026

BEAMTE Cool bleiben: Mitbestimmung beim Hitzeschutz Die Sommer werden heißer, und damit wächst auch die Verantwortung der Dienststellen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2024 macht deutlich: Personalräte haben ein starkes Mitbestimmungsrecht, wenn es um wirksame Maßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz geht. Ausgangspunkt war ein Initiativantrag eines Personalrats zur Anschaffung von Trinkwasserspendern, Hintergrund: die extremen Sommer 2018 und 2019. Die Dienststelle lehnte mit dem Argument ab, es gebe bereits ausreichende Maßnahmen. Doch das Gericht stellt klar: Das reicht nicht, um die Mitbestimmung auszuschließen. Entscheidend ist, dass Maßnahmen wie Trinkwasserspender dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienen. Gerade bei hohen Temperaturen ist eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr elementar. Der Personalrat kann deshalb auf Grundlage des Mitbestimmungsrechts im Gesundheitsschutz (§ 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG) aktiv werden. Es kommt nicht darauf an, ob bereits einzelne Maßnahmen existieren. Der Gesundheitsschutz ist kein abgeschlossener Zustand, sondern ein fortlaufender Prozess. Zusätzliche oder verbesserte Maßnahmen können jederzeit erforderlich sein – gerade angesichts zunehmender Hitzebelastungen. Der Beschluss stärkt zudem das Initiativrecht des Personalrats. Er darf eigene Vorschläge einbringen und ein entsprechendes Verfahren einfordern. Wird eine Einigung auf örtlicher Ebene nicht erzielt, muss die übergeordnete Dienststelle das sogenannte Stufenverfahren einleiten. Das bedeutet, die Dienststelle darf sich nicht einfach auf bestehende Regelungen zurückziehen, sondern ist verpflichtet, sich mit neuen Vorschlägen ernsthaft auseinanderzusetzen. Personalräte sollten das Thema Hitzeschutz aktiv aufgreifen. Neben Trinkwasserversorgung kommen etwa flexible Arbeitszeiten, Verschattung, Lüftung oder zusätzliche Pausen in Betracht. Der Beschluss, der in der ZfPR online 4/2025, Seite 21, veröffentlicht wurde, zeigt damit die Rolle der Personalräte als zentrale Akteure im Gesundheitsschutz auf. Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Pflegeversicherung für Beamte – wer ist zuständig? Die Einstufung in einen Pflegegrad hat weitreichende Folgen für den Zugang zu Unterstützungs- und Pflegeleistungen. Doch welche Stellen die Pflegebedürftigkeit beurteilen und nach welchen Regeln die Entscheidung erfolgt, ist vielen Versicherten nicht bekannt. Für gesetzlich Krankenversicherte liegt die Zuständigkeit für die Abwicklung der Pflegeleistungen bei der jeweiligen Pflegekasse ihrer Krankenkasse. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung. Die Einstufung in die Pflegegrade übernimmt der Medizinische Dienst (MD) als unabhängiger Gutachter für die Pflegekassen. Dies gilt auch für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte. Bei Beamten und Versorgungsempfängern liegt die Zuständigkeit bei ihrer privaten Pflegeversicherung. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss der versicherte Beamte bei seinem jeweiligen Versicherungsunternehmen einen Antrag stellen und die Pflegebedürftigkeit darstellen. Die Erstellung von Pflegegutachten für privat pflegeversicherte Personen übernimmt dann die Firma Medicproof. Die jeweils zuständige Beihilfestelle übernimmt die Einstufung; ein eigenständiges Verfahren wird nicht durchgeführt. Bereits im Vorfeld bietet dazu die compass pflegeberatung unter der kostenfreien Servicenummer 0800.1018800 eine umfassende kostenlose Beratung an. Die compass pflegeberatung sowie Medicproof sind unabhängige Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung. Wichtig für alle: Die Kosten für Pflegeeinstufung und Pflegeberatung werden von der jeweiligen Pflegeversicherung getragen. Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten 36 INTERN dbb magazin | Juli/August 2026

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