RECHT Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Anja Kahlen (ka), Oliver Krzywanek (krz), Dominik Schindera (dsc) und Stefan Sommer (som) Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: Model-Foto: Colourbox.de Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 57,20 Euro zzgl. 10,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,40 Euro zzgl. 2,20 Euro Versandkosten, inkl. 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Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 6|2026, 77. Jahrgang Terrorverdacht rechtfertigt Kündigung Der dringende Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bei einer Beschäftigten eines Bahnunternehmens kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch Zweifel an ihrer Eignung für eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur liegen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 21. November 2025 (10 SLa 555/25) entschieden. Die Klägerin war seit 2017 als Kundenbetreuerin im Nahverkehr bei einem Bahnunternehmen beschäftigt, das sich vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindet. Gegen die Klägerin wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der „LauterbachEntführung“ geführt. Ihr wird vorgeworfen, die Umsturzpläne der Gruppe „Vereinte Patrioten“ unterstützt zu haben, indem sie ihrem Vater, einem Mitglied der Gruppe, organisatorisch in Chatgruppen half, ein Fahrzeug bereitstellte und eine Anleitung zur Herstellung von Sprengstoffen zusammenstellte. Seit Oktober 2023 befand sich die Klägerin deshalb in Untersuchungshaft. Nach Anhörung der Klägerin und des Betriebsrats kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im August 2024 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2024. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Hiergegen legte die Arbeitgeberin Berufung ein. Zwischenzeitlich wurde die Klägerin durch das Oberlandesgericht Koblenz wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das LAG gab der Berufung teilweise statt. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, weil die Arbeitgeberin die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumte. Sie wusste bereits seit Oktober 2023 von der Untersuchungshaft und den Vorwürfen, erklärte aber erst im August 2024 die Kündigung, ohne die Verzögerung nachvollziehbar zu begründen. Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist hingegen wirksam. Eine verhaltensbedingte Kündigung scheidet aus, da die vorgeworfenen Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Die Kündigung ist jedoch personenbedingt gerechtfertigt. Ein Eignungsmangel kann auch auf einem dringenden Verdacht beruhen. Hier bestand der Verdacht, dass die Klägerin eine terroristische Vereinigung unterstützt und an staatsgefährdenden Handlungen mitwirkt. Entscheidend ist zudem die besondere Stellung der Arbeitgeberin: Der Eisenbahnverkehr gehört zur kritischen Infrastruktur und dient der öffentlichen Daseinsvorsorge. Beschäftigte haben Einblick in sicherheitsrelevante Abläufe. Unter diesen Umständen muss die Arbeitgeberin eine Mitarbeiterin mit entsprechendem Verdacht nicht weiter beschäftigen. Urteil des Monats Foto: Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | Juni 2026
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