Zusatzversorgung: Berechnungsbeispiele Vergleichsmodell

Am 30. Mai 2011 hat die dbb tarifunion mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen zum Thema Zusatzversorgung einen Abschluss erzielt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der Berechnung der so genannten Startgutschriften, also der Anwartschaften, die den Beschäftigten im Rahmen der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31. Dezember 2001 gutgeschrieben wurden.

Der BGH hatte die Tarifvertragsparteien aufgefordert, eine Neuregelung für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge – also für die Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten – zu finden, da die bisherige Berechnungsweise für bestimmte Personengruppen nicht verfassungsgemäß sei. Das Gericht beanstandete, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die volle Anwartschaft nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), der die Grundlage für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge bildet, von vornherein nicht erreichen konnten. Dadurch wurden aus Sicht des BGH die Beschäftigten, die später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind, innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten unangemessen benachteiligt. Gewerkschaften und Arbeitgeber haben nun Verbesserungen bei den Startgutschriften rentenferner Beschäftigter mit langen Vorzeiten vereinbart.

Die Tarifvertragsparteien haben sich auf ein Vergleichsmodell geeinigt. Grundlage dieses Modells ist eine vergleichende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft bei Betriebsrenten nach § 2 BetrAVG und der Anwartschaft nach § 18 BetrAVG, auf dessen Grundlage die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge nach der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes errechnet wurden. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine maximal zulässige Abweichung von 7,5 Prozentpunkten zwischen den Versorgungssätzen nach § 2 BetrAVG und § 18 Abs. 2 BetrAVG geeinigt. Ergibt der Vergleich, dass die auf der Grundlage des um 7,5 Prozentpunkte verminderten Versorgungssatzes nach § 2 BetrAVG ermittelte Startgutschrift höher ist als diejenige, die sich auf der Grundlage des Versorgungssatzes gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt, erhält der Betroffene einen Zuschlag zu seiner bisherigen Startgutschrift. Andernfalls bleibt die bisherige Startgutschrift bestehen (Bestandsschutz). Die Beschäftigten werden im Rahmen der üblichen Jahresmitteilung darüber informiert, ob sich ihre Startgutschrift nachträglich ab dem 1. Januar 2002 verändert hat.

Nachfolgend haben wir einige Vergleichsrechnungen auf der Grundlage verschiedener Vergütungsgruppen zum Zeitpunkt der Systemumstellung zum 31. Dezember 2001 beispielhaft zusammengestellt, aus denen sich die jeweiligen Veränderungen in der Startgutschrift der berechneten Einzelfälle ablesen lassen. Die Rechnungen wurden sorgfältig überprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen kann von der dbb tarifunion jedoch nicht übernommen werden. Bezüglich der möglichen Veränderungen der Startgutschriften im konkreten Einzelfall verweisen wir auf die Jahresmitteilung der Zusatzversorgungseinrichtungen, die eine Berechnung auf der Grundlage des Vergleichsmodells anhand des konkreten Versicherungsverlaufs vornehmen werden.

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

Beispiel 4

Beispiel 5

 

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