Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ)

Zoll: Karrieremöglichkeiten verbessert

Für verbeamtete Zöllnerinnen und Zöllner, die privat einen höheren Bildungsabschluss erworben haben, bestand bisher in der Zollverwaltung keine Möglichkeit, sich im Rahmen von (externen) Stellenausschreibungen um einen Dienstposten einer höheren Laufbahn zu bewerben. Das wurde nun auf BDZ-Initiative hin geändert.

Betroffene Beschäftigte wurden bisher immer wieder auf die bekannten Aufstiegsverfahren verwiesen. Die immer wieder durch den BDZ erhobene Forderung, alle Förderungsinstrumente der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) zu nutzen, um den Beschäftigten ein berufliches Fortkommen zu ermöglichen, wird nun endlich umgesetzt.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens die erfolgreiche Teilnahme an einem externen Auswahlverfahren. Sie werden unter den gleichen Voraussetzungen dazu zugelassen beziehungsweise abgelehnt wie die externen Bewerberinnen und Bewerber. Eine Ablehnung nach Aktenlage ist möglich, sofern die geeigneten Abschlüsse nicht vorliegen.

Zweitens der Erwerb der sonstigen Voraussetzungen gemäß Bundesbeamtengesetz (BBG). Wurde das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bereits vorliegen beziehungsweise ob diese noch absolviert werden müssen (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein Vorbereitungsdienst).

Drittens die Bewährung und Beförderung in der höheren Laufbahn. Bei Vorliegen der Laufbahnbefähigung oder nach deren Erlangung auf einem Dienstposten der höheren Laufbahn erfolgt im Anschluss eine sechsmonatige Erprobungszeit. Nach erfolgreicher Bewährung wird den betroffenen Beschäftigten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Das Auswahlverfahren wird von der Auswahlkommission für die Einstellung von externen Beschäftigten, die durch die jeweilige Einstellungsbehörde bestimmt wird, durchgeführt Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Einstellung von externen Beschäftigten.

 

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