ZfPR Print 4/2014: Diese Themen bewegen Personalräte

Der Gesetzgeber hat Doppelmitgliedschaften in mehreren Gremien im BPersVG weitgehend zugelassen. Wie aber ist mit Terminüberschneidungen umzugehen? Wo können Interessenkonflikte entstehen? Was gilt es bei Freistellungen zu beachten? Mit diesen und weiteren Fragestellungen, die sich aus Mehrfachmandaten ergeben, beschäftigt sich Dr. Klaus Vogelgesang in der aktuellen Ausgabe der „Zeitschrift für Personalvertretungsrecht“.

Dass die förmlichen Initiativrechte des Personalrats für diesen zwar keine „Mitleitungsfunktion“ in der Dienststelle begründen, dennoch aber beileibe keine wirkungslosen Instrumente sind, weist Prof. Dr. Ulrich Widmaier in seinem Beitrag nach. Dabei geht er auch auf das inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte Initiativrecht in personellen Einzelmaßnahmen ein und fordert diejenigen Landesgesetzgeber, die ein solches Recht bislang ausdrücklich ausschließen, zum Umdenken auf.

Wie die Einigungsstelle einzurichten ist, in welchen Fällen sie zuständig ist, beschreibt Dr. Arnim Ramm in seinem Beitrag. Ein Schwerpunkt liegt auf den vielfältigen Fragen der Besetzung. Wie werden Vorsitzender und Beisitzer bestellt und welche persönlichen Voraussetzungen müssen sie erfüllen? Schließlich erläutert der Autor die Vergütung der Einigungsstellenmitglieder.

Mit der immer wieder auftretenden Problematik der Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs von freigestellten Personalratsmitgliedern, hier speziell der Referenzgruppenbildung, setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Juni 2014, kommentiert von Dr. Wilhelm Ilbertz, auseinander.

Das Arbeitsgericht Brandenburg a.d.H. erklärt die in manchen Dienststellen gefundene Verlegenheitslösung für unzulässig, wonach die nach § 18 TVöD erforderliche Dienstvereinbarung anstatt der erforderlichen differenzierten Regelung für die Gewährung von Leistungsentgelten die Ausschüttung eines pauschalisierten Leistungsentgeltes vorsieht. Andreas Winter erklärt in seiner Anmerkung, weshalb dieses Gießkannenprinzip der Regelung im TVöD widerspricht.

 

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